Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  14.  285

Beilage  4.

Mustersatzung
einer  öffentlichen  Fischereigenossenschaft.

Satzung
der  Fischereigenossenschaft
N.  N.

Die  Fischereiberechtigten  des  Fischereigebietes  des  ..
haben  auf  Grund  des  Abschnitts  5  des  Fischereigesetzes  vom  15.  August  1908  eine
Genossenschaft  gebildet  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  und  der  Genossen  in

nachstehender,  durch  die  K.  Regierung  vo  K.  d.  J.,  mit  Entschließung
  vom.  .  genchmigten  Satzung  geregelt:
81.
Die  Genossenschaft  führt  den  Nimmm  Fischereigenossenschaft
für  das  Fischereigebiet  des  Und  hat  ihren  Sitz  in
Das  Genossenschaftsgebiet  umfaßt  die  Gewässerstrecke  des.
vgee  beoeeotbees  ..  ...
§  2.

Zweck  der  Genossenschaft  ist:
1.  Eine  geregelte  Aufsicht  über  die  Ausübung  der  Fischerei  im  Genossenschaftsgebiete
einzuführen  und  zu  handhaben;
2.  Maßnahmen  zum  Schutze  und  zur  Hebung  des  Fischbestandes  im  Genossenschaftsgebiete
  zu  treffen;
3.  das  Fischwasser  im  Genossenschaftsgebiete  einer  gemeinsamen  Bewirtschaftung  und
Nutzung  zu  unterstellen.
Hiezu  zählt  die  Einrichtung  von  Schonrevieren  innerhalb  des  Genossenschaftsgebietes
und  die  abwechselnde  Besetzung  derselben  mit  geeigneten  Fischarten.

§  3.

Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  die  Inhaber  der  sämtlichen  innerhalb  des  Genossenschaftsgebietes
  gelegenen  Fischereirechte.  Für  diejenigen  Fischereirechte,  welche  bereits  verpachtet
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