Nr. 14. 285
Beilage 4.
Mustersatzung
einer öffentlichen Fischereigenossenschaft.
Satzung
der Fischereigenossenschaft
N. N.
Die Fischereiberechtigten des Fischereigebietes des ..
haben auf Grund des Abschnitts 5 des Fischereigesetzes vom 15. August 1908 eine
Genossenschaft gebildet und die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen in
nachstehender, durch die K. Regierung vo K. d. J., mit Entschließung
vom. . genchmigten Satzung geregelt:
81.
Die Genossenschaft führt den Nimmm Fischereigenossenschaft
für das Fischereigebiet des Und hat ihren Sitz in
Das Genossenschaftsgebiet umfaßt die Gewässerstrecke des.
vgee beoeeotbees .. ...
§ 2.
Zweck der Genossenschaft ist:
1. Eine geregelte Aufsicht über die Ausübung der Fischerei im Genossenschaftsgebiete
einzuführen und zu handhaben;
2. Maßnahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes im Genossenschaftsgebiete
zu treffen;
3. das Fischwasser im Genossenschaftsgebiete einer gemeinsamen Bewirtschaftung und
Nutzung zu unterstellen.
Hiezu zählt die Einrichtung von Schonrevieren innerhalb des Genossenschaftsgebietes
und die abwechselnde Besetzung derselben mit geeigneten Fischarten.
§ 3.
Mitglieder der Genossenschaft sind die Inhaber der sämtlichen innerhalb des Genossenschaftsgebietes
gelegenen Fischereirechte. Für diejenigen Fischereirechte, welche bereits verpachtet
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