Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Schulaufsichtsbehörde durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in An- 
spruch genommen gewesen sind. 
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den 
öffentlichen Schuldienst an gerechnet. 
Kann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß die Vereidigung erst 
nach dem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die 
Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet. 
Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes- 
hinzugerechnet. 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres 
fällt, bleibt außer Berechnung. 
Als öffentlicher Schuldienst ist auch anzurechnen: 
1) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer an einer Anstalt thätig 
gewesen ist, welche vertragsmäßig die Vorbereitung von Zöglingen für 
die staatlichen Lehrerbildungsanstalten übernommen hat; 
2) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin als Er- 
zieher oder Erzieherin an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, 
Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat. 
Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann auch die im außerpreußi- 
schen öffentlichen Schuldienste zugebrachte Zeit angerechnet werden. 
6. 11. 
Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen. 
Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt in den 
öffentlichen Volksschuldienst an Privatschulen, in denen nach dem Lehrplane einer 
öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, voll beschäftigt waren, gelten bei Be- 
messung der Alterszulagen folgende Vorschriften: . 
1) Sofern sie sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im öffentlichen 
Volksschuldienste befinden, sind ihnen die an derartigen Privatschulen 
zugebrachten Dienstjahre anzurechnen. 
2) Sofern sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den öffent- 
lichen Volksschuldienst übertreten, erlangen sie bis zum Höchstmaß von 
zehn Jahren eine Anrechnung dieser Dienstzeit oder eines Theiles der- 
selben soweit, als ein Beitrag von jährlich 270 Mark für Lehrer und 
120 Mark für Lehrerinnen für diese Zeit an die Alterszulagekasse, in 
Berlin an die Schulkasse, nachgezahlt wird. Für die vor dem 1. April 
1897 zurückgelegene Zeit ermäßigen sich die vorstehenden Sätze auf 
ein Drittheil. Die Stadt Berlin ist befugt, bei der Anrechnung jener 
Dienstzeit über das Höchstmaß von zehn Jahren hinauszugehen und 
auf die Einzahlungen an die Schulkasse ganz oder theilweise zu ver- 
zichten. 
r. 9860.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.