Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

S. 16. 
Miethsentschädigung. 
Als Miethsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine Geld- 
summe zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht gewährte 
Dienstwohnung darstellt; sie soll aber in der Regel ein Fünftel des Grundgehalts 
und des für die Schulstelle von dem Schulverbande zu zahlenden Alterszulage- 
kassenbeitrags nicht übersteigen. 
Einstweilig angestellte Lehrer und unvwerheirathete Lehrer ohne eigenen 
Hausstand, sowie diejenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen 
Schuldienste gestanden haben, erhalten in der Regel eine um ein Drittel geringere 
Miethsentschädigung. 
K. 17. 
Beschaffung von Brennmaterial. 
Wo eine Wohnung auf dem Dienstgrundstücke gegeben wird, und wo es 
bisher üblich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Beschaffung des dem Bedarfe 
entsprechenden Vrennmaterials für die Lehrer und Lehrerinnen verlangen. 
Im Uebrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, Anfuhr 
umd Jerlleineung von Bremmmaterial für die Schule oder die Schulstelle nichts 
geändert. 
§. 18. 
Gewährung von Oienstland. 
Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als Zubehör, 
ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den örtlichen Verhältnissen 
thunlich ist, ein Hausgarten zu gewähren. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen und wo ein 
Bedürfniß dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen alleinstehenden oder ersten 
Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehalt eine Landnutzung gewährt werden, 
welche dem durchschnittlichen Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrerfamilie entspricht. 
Zur Bewirthschaftung des Landes sind erforderlichenfalls Wirthschafts- 
gebäude herzustellen. 
Die öffentlichen Lasten und Abgaben von dem Schullande werden von 
den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. 
Wo mit einer Stelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Be- 
rechtigungen verbunden gewesen find, behält es dabei sein Bewenden. Eine 
Einschränkung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 
Auf Anrufen von Betheiligten beschließt der Kreisausschuß und, sofern es 
sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß darüber, welcher Theil des 
Dienstlandes als Hausgarten anzusehen ist. Der Beschluß des Bezirksausschusses 
in erster oder zweiter Instanz ist endgültig. 
(Nr. 9680.)
	        
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