— 290 —
Artikel 11.
Gegenüber der Potwverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 Geichs-Gesetzbl. S. 318) und den dazu
ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs-
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Rebeneisen=
bahnen) für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren, vom Beginn des auf
die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres, gewährt find. Sofern innerhalb
bes vorbezeichneten Sncum in den Verhältnissen der Bahn in Folge von
Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere #
oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als
Nebenbahn verllert, tritt das Eisenhahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugs-
bestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung,
Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines
der vean uchent Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom
Reiche beanspruchen können.
hnen
Artikel 13.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn-
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu
unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jehes Staatsgebiet fallenden Bahn-
strecke zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder
des jährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende
Rechnungsjahr.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Färstlich Schaumburg-
Lippischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich
mittheilen.
Artikel 14.
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Bahn von Rinteln nach Stadthagen
erwerben sollte, werden die vertragschließenden Regierungen sich über die zur
Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn
erforderlichen Maßregeln verständigen.
Für den Falßh der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die