Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel  11.

Gegenüber  der  Potwverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  Geichs-Gesetzbl.  S.  318)  und  den  dazu
ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren
änderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Rebeneisenbahnen)
  für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  acht  Jahren,  vom  Beginn  des  auf
die  Betriebseröffnung  folgenden  Kalenderjahres,  gewährt  find.  Sofern  innerhalb
bes  vorbezeichneten  Sncum  in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von
Erweiterungen  des  Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  #
oder  aus  anderen  Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der
Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als
Nebenbahn  verllert,  tritt  das  Eisenhahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
  ohne  Einschränkung  in  Anwendung,

Artikel  12.
Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Gebiete  eines
der  vean  uchent  Staaten,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Eisenbahngesellschaft
oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  von  diesen  Staaten,  noch  vom
Reiche  beanspruchen  können.

hnen

Artikel  13.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende  Bahnstrecke
  der  Besteuerung,  insbesondere  der  Entrichtung  einer  Eisenbahnabgabe  zu
unterziehen.  Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der
aus  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  auf  jehes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke
  zur  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  oder
des  jährlichen  Reinertrages  angenommen.  Die  Steuererhebung  erfolgt  zum  ersten
Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende
Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Färstlich  Schaumburg-Lippischen
  Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich

mittheilen.
Artikel  14.

Für  den  Fall,  daß  einer  der  vertragschließenden  Staaten  das  Eigenthum
des  in  seinem  Gebiete  liegenden  Theiles  der  Bahn  von  Rinteln  nach  Stadthagen
erwerben  sollte,  werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur
Beibehaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn
erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Für  den  Falßh  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die