Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

580  Nr.  99.  1916.

81.

Von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  wird  zur  Regelung  der  Fettversorgung
  innerhalb  des  Großherzogtums  eine  Landesfettstelle  mit  dem  Sitz  in  Güstrow
errichtet.

*  2.

Die  Landesfettstelle  besteht  aus  folgenden  Personen:

1.  dem  jeweiligen  Geschäftsführer  der  Milchwirtschaftlichen  Zentralstelle  in
Güstrow,  zur  Zeit  Dr.  Hesse  daselbst,  als  Geschäftsführer,

2.  dem  jeweiligen  Vorsitzenden  des  Verbandes  von  Molkereien  und  anderen
landwirtschaftlichen  Genossenschaften  und  Gesellschaften  zu  Rostock,  zur  Zeit
Gutsbesitzer  Graf  von  Bassewitz  auf  Burg  Schlitz,

3.  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  der  Milchwirtschaftlichen  Zentralstelle  zu
Güstrow,  Domänenrat  Hamel  zu  Kl.  Tessin.

Der  unter  1  Genannte  verwaltet  die  Landesfettstelle  selbständig,  hat  aber  in  wichtigen
  Fragen  die  zu  2  und  3  Genannten  zu  hören.

8  3.

Sämtliche  Molkereien  des  Großherzogtums,  welche  nach  §  5  der  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1916  verpflichtet  sind,  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
monatlich  bis  zu  fünfzig  vom  Hundert  der  im  Vormonate  hergestellten  Buttermenge  zu
überlassen,  haben  der  Landesfettstelle  monatlich  auf  deren  Verlangen  bis  zu  dreißig
vom  Hundert  weiter  abzugeben.

Die  Landesfettstelle  kann  bestimmen,  daß  die  Molkereien  auch  an  andere  Stellen
unmittelbar  zu  liefern  haben.

8  4.

Die  Überlassung  der  Butter  seitens  der  Molkereien  an  die  Landesfettstelle  zeschieht
zu  den  gesetzlichen  Grundpreisen,  zur  Zeit  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  24.  Oktober  1915  —  Rl.  S.  801  —.

*  5.

Die  Landesfettstelle  erläßt  mit  Genehmigung  der  Landesbehörde  nötigenfalls
weitere  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  Lieferungen,  wobei  die  bestehenden
Handelsgebräuche  zu  berücksichtigen  sind.

8  6.

Die  Abgabe  an  die  Gemeinden  erfolgt  unter  Abgabe  eines  Zuschlags  von  50  Pfg.
für  50  Kilo.  Sie  erfolgt  nur  an  solche  Gemeinden,  bei  denen  durch  Einführung  von
Speisefettkarten  sichergestellt  ist,  daß  der  einzelne  Verbraucher  in  der  Woche  an  Speisefetten
  nicht  mehr  als  125  gr.  erhält.

§5  7.

Über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  hat  die  Landesfettstelle  der  Landesbehörde
vierteljährlich  Berechnung  vorzulegen  und  die  Über=  oder  Unterschüsse  mit  derselben
auszugleichen.