Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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3)  Wenn  Eisbahn  ist,  wird  don  allen  vorbenannten  Saͤtzen  nur  die  Haͤlfte
bezahlt,  wogegen  die  Faͤhrleute  schuldig  sind,  Bahn  zu  machen,  und  den
Reisenden  solche  nicht  nur  zu  weisen,  sondern  sie  auch  zu  begleiten  und  mit
Sicherheit  überzubringen.

4)  Ertraposten  und  Estafen#en  bezahlen  das  Fährgeld  nach  den  geordneen
Sétzen,  erstere  auch  zugleich  für  die  Rückfahrt  der  Extrapostpferde.

5)  Die  ordinairen  fahrenden  und  reitenden  Posten  gehen  frei,  für  jeden  der
Beiwagen  aber  werden  4  c9Gr.  Kourant  bezahlt.

6)  In  den  Fällen,  wo  Perde  und  Fuhrwerk  von  Erlegung  des  Fährgeldes
befreit  sind,  sind  es  auch  die  darin  befindlichen  oder  dazu  gehdrigen  Personen.


Aachen,  den  öten  Juli  1821.

¶L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

S.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Bülow.  v.  Lottum.= 



(No-665.)  Gesetz  wegen  Anwendungdes  Edikks  vom  1  ten  September  1811.,  die  Regulirung
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  W#hältnisse  betreffend,  und
der  sp#teren  darüber  erlassenen  Gesetze,  auf  die  Oder=  und  Niederlausitz
und  das  Umt  Senftenderg.  Vom  21lsten  Juli  1821.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

haben  durch  Kommissionen  aus  Staatsdienern  und  landeskundigen  Eingesessenen
näher  untersuchen  lassen,  ob  und  in  wie  fern  der  bestehende  Rechts-Zustand  und
die  Verfassung  in  der  Ober  und  Nieder-Lausitz  und  dem  Amte  Senftenberg  die
Anwendung  der  wegen  Ausgleichung  der  gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhälcnisse
  von  Uns  erlassenen  Gesetze  daselbst  gestatte,  und  da  Wir  Uns  hierdurch  von
der  Ausfährbarkeil  dieser  Maaßregel  übereugt  haben;  so  verordnen  Wir  deshalb
  auf  den  Antrag  Unsers  Staats-Ministerii,  und  nach  vernommenem  Gutachten

  des  Staatoraths,  wie  folgt:
§#.  1.  Das  Ed'kt  vom  I##ten  September-I8IU#,  die  Regulirung  der
gutäherrlichen  und  bäuecilichen  Verhälrnisse,  betreffend,  und  die  dasselbe  abandernden,
  ergänzenden  und  erläufernden.  Bestimmungen,  als  die  Deklaration
vom  20sten  Mai  1810.,  und  die  Verordnungen  vom  20sten  Juni  1817.,
oten