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Artikel 19.
Hat der im Flurbuch Eingetragene (Artikel 17, 18) einem Anderen
gegenüber in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde die Einwilligung
zur Eintragung in das Grundbuch erklärt oder ist er zur Ertheilung dieser
inwilligung rechtskräftig verurtheilt, so tritt der Andere an seine Stelle
Artikel 20.
Wird der Eintragung des nach Artikel 17 Berechtigten von einem Anderen
widersprochen, der die Eintragung für sich verlangt, so hat der Andere dem
Grundbuchamt innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die Erhebung
der Klage auf Feststellung seines Rechtes nachzuweisen. Unterläßt er dies, so
bleibt sein Widerspruch unberücksichtigt. Anderenfalls ist nach dem Ermessen des
Grundbuchamts einer der streitenden Theile als Eigenthümer und zugleich zu
Gunsten des anderen Theiles ein Widerspruch einzutragen.
Ist der Widerspruch gegen die Eintragung des nach Artikel 18 Berechtigten
erhoben, so bestimmt das Gumdbuchamt, wer die Rolle des Klägers zu über-
nehmen hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung.
Artikel 21.
Ueber Eigenthumsbeschränkungen, Hypotheken und sonstige Rechte, die zur
Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegeniber dem öffentlichen Glauben des Grund-
buchs der Eintragung bedürfen, hat das Grundbuchamt den Eigenthümer und,
wenn es sich nicht um eine in das sogenannte Helgoländer Hypothekenbuch ein-
getragene Hypothek handelt, auch diejenigen Berechtigten, welche durch das Recht
betrosfen werden, zu vernehmen, soweit nicht schon eine Anzeige oder Mittheilung
(Artikel 7 Abs. 2, Artikel 9) gemacht ist. Das Gleiche gilt von Grunddienst-
barkeiten, die von dem Berechtigten vor dem Ablaufe der Ausschlußfrist an-
gemeldet sind. ·
Dieimslbs.1bezeichnetechchtesindindasGrundbuchaufzunehmen,
wenn sie nach den bisherigen Vorschriften gültig entstanden und von dem Eigen-
thümer anerkannt sind. Ein Recht, das von keinem der dadurch betroffenen
Berechtigten bestritten wird, ist als gültig entstanden angusehen.
Bestreitet der Eigenthümer das Recht, so hat derjenige, welcher es in
Anspruch nimmt, dem Grundbuchamt innerhalb einer von diesem zu bestimmenden
Frist die Erhebung der Klage auf Feststellung seines Rechtes nachzuweisen,
widrigenfalls sein Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt
wird. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn ein beanspruchtes
Vorrecht von dem Eigenthümer oder einem Berechtigten bestritten wird.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Verfügungsbeschränkungen
entsprechende Anwendung.
Artikel 22.
Ist bei der Anlegung des Grundbuchs die nach Artikel 21 Abs. 3, 4
bestimmte Frist noch nicht abgelaufen oder im Falle rechtzeltigen Rachweises der