Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Sind  Rechte,  die  sich  aus  dem  sogenannten  Helgoländer  Hypothekenbuch
und  Renister  ergeben,  nicht  nach  Artikel  7  angezeigt,  so  ist  dies  den  eingetragenen
Berechtigten  oder  deren  Erben,  sofern  die  Person  und  der  Aufenthalt  der  Erben
dem  Grundbuchamte  bekannt  sind,  mit  dem  Eröffnen  mitzutheilen,  daß  das  Recht
der  Anmeldung  bedürfe.

Die  in  den  Abs.  I,  2  vorgeschriebenen  Mittheilungen  sollen  das  belastete
Gr#ndstück  nach  der  ihm  in  dem  Flurbuche  beigelegten  Bezeichmung,  den  Eigenthümer
  oder  Eigenbesitzer  und  die  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Berechtigungen  nach  Gegenstand  und  Kapitalbetrag,  seweit  möglich  auch  unter
Benennung  des  Berechtigten,  angeben.

Artikel  10.

Sobald  die  Vorschriften  der  Artikel  6  bis  9  im  Wesenttichen  durchgeführt
sind,  bestimmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Geset  Sammlung  zu  veröffentlichende
  Verfügung  den  Tag,  an  welchem  eine  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten  beginnt.

Artikel  11.
Vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  sind  bei  dem  Grumdbuchamt
anzumelden:
1.  Ansprüche  auf  das  Eigenthum  au  einem  in  dem  Bezirke  belegenen
Grundstücke,  sofern  sie  nicht  bereits  Gegenstand  des  Hlegunssver.
fahrens  geworden  sind;

Ansprüche  auf  eine  Eigenthumsbeschränkung,  eine  Hypothek  oder  ein
anderes  Recht,  welches  zur  Erhaltung  seiner  Wirksamkelt  gegenüber
bem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  bedarf,
sowie  auf  derartige  Verfügungsbeschränkungen,  es  sei  denn)  daß  die
Anmeldung  zufolge  der  dem  Berechtigten  nach  Artikel  9  bs  1  zu
machenden  Mittheilung  nicht  erforderlich  ist;

Einwendungen  gegen  die  Gültigkeit,  den  Fortbestand  oder  den  Rang
vor=  oder  Arla##n  Rechte,  sofern  sie  auf  Grumd  eines  bei  der
Anlegumg  des  Grunkbuchs  zu  berücksichtigenden  Rechtes  erhoben  werden:

In  der  Anmeldung  sollen  der  Anspruch,  die  Verfägungsbeschränkung  oder
die  Eimwendung  nach  Grund  und  Inhalt,  das  belastete  und  gegebenenfalls  das
berechtigte  Grundstück  nach  der  Bezeichnung  in  dem  Flurbuche  sowie  die  Person
desjenigen  angegeben  werden,  gegen  welchen  sich  der  Anspruch)  die  Verfügungsbeschränkung
  oder  die  Einwendung  richtet.  «

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Artikel  12.
Ueber  jede  Anmeldung  hat  das  Grendbuchamt  dem  Ammeldenden  auf
Verlangen  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.