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welche sie vor ihrem Eintritt in das im F. 2 bezeichnete Dienstverbãliniß im
kirchlichen Dienste oder in einem sonstigen Amte zugebracht haben.
Die Dienstzeit wird in allen Fällen bis zu dem Zeitpunkte berechnet, auf
welchen die Versetzung in den Rubestand endgültig verfügt wird. Dabei werden
Zeiträume von einem halben Jahre und darüber für ein volles Jahr gerechnet.
5. 7.
Der Berechnung des Ruhegehalts wird das von dem Geistlichen zuletzt
bezogene Diensteinkommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmumgen zu Grunde
elegt.
geles I. Für die Inhaber der bei der Alterszulagekasse für evangelische Geistliche
versicherten Pfarrstellen gelten als Diensteinkommen neben den unter IV und V
bezeichneten Dienstbezügen die Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulagen sowie
die nach F. 16 der Satzungen der Alterszulagekasse zu gewährenden Entschädigungen.
II. Für die Inhaber der bel der Alterszulagekasse nicht versicherten Pfarr-
stellen wird der Berechnung des Diensteinkommens der letzte amtliche Pfarrdienst-
anschlag zu Grunde gelegt. Persönliche Gehaltszulagen, welche einem Geistlichen
auf seine Dienstzeit oder auf die Dauer einer aus den Pfarreinkünften zu leistenden
Abgabe bewilligt sind, werden angerechnet, desgleichen auch sonstige auf Zeit ge-
währte Gehaltszulagen, sofern ihr Bezug nach Ermessen des Konsistoriuns als
ein dauernder anzunehmen ist.
III. Das Diensteinkommen der im é. 2 bezeichneten Geistlichen kommt nur
insoweit in Anrechnung, als es auf Antrag der Betheiligten vom Landeskonsistorium
als anrechnungsfähig bezeichnet worden ist.
IV. Die Dienstwohnung, bei den unter das Kirchengesetz vom 2. Juli 1898
fallenden Pfarrstellen einschließlich des nach F. 13 Abs. 3 dieses Gesetzes als Zubehör
gewährten Hausgartens, beziehungsweise eine etwa gewährte Miethsentschädigung
werden mit 400 Mark, jedoch bei Pfarrgehülfen, wenn sie keinen eigenen Haus-
halt führen, mit 200 Mark berechnet.
V. Einnahmen, welche ein Geistlicher in seiner Eigenschaft als Supeer-
intendent oder als Generalsuperintendent dauernd bezieht, werden angerechnet,
soweit sie nicht zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmt find.
VI. Sonstige Einnahmen bleiben unberücksichtigt.
S.
Die Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand (§. 1) und die Ent.
scheidung darüber, ob und welches Ruhegehalt demselben zusteht oder in den
Fällen des §. 1 Abs. 2 zu bewilligen ist, sowie die Beiordnung eines Pfarr-
gehülfen (F. 3), die Festsetzung der diesem zu gewährenden Besoldung wie des
Geldwerths des als Besoldungstheil etwa zu gewährenden freien Unterhalts, serner
die Festsetzhung des im F. 5 Abs. 2 bezeichneten Fehlbetrags erfolgt durch das
Konsistorium.