Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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stalten  innerhalb  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  angestellten
  Geistlichen  nach  Bestimmung  des  Landeskonsistoriums  Anwendung.

K.  3.
Ist  ein  Geistlicher  noch  fähig,  einen  wesentlichen  Theil  seines  Dienstes  zu
versehen,  so  kann  statt  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  die  Beiordnumg  eines
Pfarrgehülfen  (Kollaborators)  erfolgen.

C.  4.

Das  Ruhegehalt  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  vor
vollendetem  zehnten  Dienstjahre  eintritt,  1000  Mark.  Jedoch  kann  eine  Erhöhung
des  Ruhegehalts  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  bis  zum  Jahresbetrage  von
1  800  Mark  durch  Beschluß  des  Landeskonsistoriums  mit  Zustimmung  des  ständigen
Ausschusses  der  Landessynode  bewilligt  werden.

Wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  dem  vollendeten  zehnten
Dienstjahre  eintritt,  so  beteigt  das  Ruhegehalt  ½  und  steigt  von  da  ab  mit
jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½  bis  zum  Höchstbetrage  von  v##
des  im  §9.  7  bezeichneten  Diensteinkommens.  Das  Ruhegehalt  soll  in  diesen
Fällen  nicht  unter  1  800  Mark  und  nicht  über  5  000  Mark  betragen.

In  dem  Falle  des  .  1  Abs.  2  darf  die  Bewilligung  die  Hälfte  der  Sätze
des  K.  4  Abs.  1  und  2  und  den  Betrag  von  1  800  Mark  nicht  übersteigen.

Uebersteigt  das  gesetzliche  Ruhegehalt  das  anrechnungsfähige  Diensteinkommen
C.  7),  so  wird  nur  der  Betrag  des  letzteren  als  Ruhegehalt  gewährt.

Bei  jedem  Ruhegehalte  werden  überschießende  Marktheile  auf  volle  Mark
abgerundet.

C.  5.

Wird  gemäß  &.  3  die  Beiordnung  eines  Pfarrgehülfen  verfügt,  so  liegt
die  Besoldung  des  Letzteren  dem  Geistlichen  ob.

Wird  nach  Abzug  der  dem  Geistlichen  dadurch  entstehenden  Kosten  das
Diensteinkommen  C.  7)  unter  den  Betrag  herabgemindert,  welcher  ihm  als  Ruhegehalt
  zukommen  würde,  wenn  er  zu  derselben  Zeit  in  den  Ruhestand  versetzt
wäre,  so  ist  der  Fehlbetrag  auf  die  Ruhegehaltskasse  zu  übernehmen.

Das  Landeskonsistorium  ist  ermächtigt,  mit  Zustimmung  des  ständigen
Ausschusses  der  Landessynode  ausnahmsweise  eine  weitergehende  Uebernahme  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Kosten  auf  die  Ruhegchaltskasse  zu  bewilligen.

8.  6.

Die  Berechnung  der  Dienstzeit  erfolgt  nach  den  für  die  Bewilligung  von
Alterszulagen  maßgebenden  Vorschriften.

Vezüglich  der  im  F.  2  bezeichneten  Geistlichen  bleibt  es  dem  Landeskonsistorium
für  den  Einzelfall  vorbehalten,  Bestimmung  zu  treffen,  ob  und  inwieweit  den
Geistlichen  auch  diejenige  Zeit  auf  ihr  Dienstalter  in  Anrechnung  zu  bringen  ist,

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