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. der Eisenbahn von Carthaus i. Westpr. nach Lauenburg i. Pomm der
Königlichen Eisenbahndirektion zu Danzig,
. der Eisenbahn von Glowno (Posen) nach Janowitz der Königlichen
Eisenbahndirektion zu Bromberg,
5 der Eisenbahnen:
a) von Rückers zur Reichsgrenze (Nachod),
b) von Christianstadt nach Grünberg i. Schles. der Königlichen
Eisenbahndirektion zu Breslau,
der Eisenbahnen:
a) von Forst i. L. nach Guben, ,
b) von Querfurt nach Vitzenburg der Königlichen Eisenbahndirektion
zu Halle a. S.,
10. der Eisenbahn von Treffurt nach Hörschel (Eisenach) der Königlichen
Eisenbahndirektion zu Erfurt,
.der Eisenbahn von Kiel nach Osterrönfeld (Rendsburg) der Königlichen
Eisenbahndirektion zu Altona,
der Eisenbahn von Vilbel nach Höchst a. Nidder □Stockheim i. Hessen)
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M.,
. der Eisenbahn von Finnentrop nach Meschede (Wennemen) mit Ab-
zweigung nach Fredeburg der Königlichen Eisenbahndirektion zu Cassel,
14. der Eisenbahn von Coblenz nach Mayen der Königlichen Eisenbahn-
direktion zu St. Johann-Saarbrücken
übertragen wird.
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausbführung nach den von
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, für sämmtliche vorbezeichnete
Eisenbahnen — bezüglich der unter 4, 10 und 12 aufgeführten Linien von
Gaualgesheim nach Münster a. Stein, von Mombach nach Bischofsheim mit
Anschlüssen an die Bahnhöse Curve und Mainz, von Treffurt nach Hoörschel
(Eisenach) und von Vilbel nach Höchst a. Nidder (Stockheim i. Hessen) für die
im Preußischen Staatsgebiete belegenen Theilstrecken — nach den gesetzlichen Be-
stimmungen Anwendung finden soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Neues Palais, den 6. Juni 1900.
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1
Wilhelm.
v. Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.