V. Angelegenheiten der Landgemeinden und der selbständigen Gutsbezirke. 91
Lfde.
Nr.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
71.
72.
b) Abtrennung einzelner
Teile von einer Landgemeinde
oder einem Gutsbezirke
und deren Vereinigung
mit einem anderen bei
Einverständnis der Beteiligten
oder Vorliegen öffentlichen
Interesses.
§ 2 Nr. 3 LG.:
a) Vereinigung ganzer
Landgemeinden und
Gutsbezirke mit anderen
nach Anhörung der beteiligten
Gemeinden und Gutsbesitzer
sowie des Kreisausschusses
bei Einverständnis
der Beteiligten;
b) mangels Einverständnisses,
Ersetzung im öffentlichen
Interesse;
IP) dasselbe Verfahren bei Umwandlung
von Gutsbezirken
in Landgemeinden
und umgekehrt.
§2 Nr. 6 LG. (siehe auch
Nr. 58). § 2 StO. § 81 ZG.:
a) Vereinigung von Grundstücken,
die noch keinem
Gemeinde= oder Gutsbezirke
angehören, mit einem
Stadtbezirke:;
b) Abtrennung einzelner
Teile von einem Stadtbezirke
und Vereinigung
mit Landgemeinde oder
Gutsbezirk oder umgekehrt
bei Einverständnis der
Beteiligten;
b. Beschluß des
Kreisausschusses
(der das fehlende Einverständnis
ergänzen
kann).
a. Königliche Genehmigung
(wenn
Kreisgrenzen dabei
verändert werden, Gesetz,
Erlaß 17.7.1901
VMBl. S. 194).
b. Beschluß des
Kreisausschusses
(nach Anhörung des
Kreistags Erl. 13.12.
1899 VMBl. 1900
S. 56).
A. Beschluß des Bezirksausschusses
nach Anhörung des
Kreistags. Berlin
der Oberpräsident.
b. Beschluß des Bezirksausschusses
nach Gutachten des
Kreistags. Berlin
der Oberpräsident.
b. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Bezirksausschuß,
und an den Provinzialrat.
(Beschwerde steht auch
dem Vorsitzenden des
Bezirksausschusses,
dem Oberpräsidenten
die weitere Beschwerde
an das Staatsministerium
zu.)
b. Rechtsmittel wie
bei 70 b.
a. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Provinzialrat,
Berlin an den Minister
des Innern.
b. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Provinzialrat
(auch des Vorsitzenden
des Bezirksausschusses
und des Oberpräsidenten
wie bei 70b).
Berlin wie vor.