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Die nach Abs. 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich im
voraus zu zahlenden Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu Verpflichteten
zum fünfundzwanzigfachen Betrage baar abgelöst werden kann.
Das Ablösungskapital ist vom Provinzialverbande mündelsicher anzulegen
und gesondert für jeden Wasserlauf (K. 1) zu verwalten.
Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des Ablösungs-
kapitals einen Ueberschuß über die Kosten der laufenden Unterhaltung des Wasser-
laufs (K. 1), so ist er dem Sicherheitsfonds C. 38) zuzuführen.
Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; zuständig
ist der Bezirksausschuß.
42.
Bestehende, über das Maß des §. 17 hinausgehende Verflichtungen der
Anlieger und sonstigen Grundbesitzer zur Freihaltung der Ufer und des Ueber-
schwemmungsgebiets bleiben unberührt.
Verfügungen, Bescheide oder Beschlüsse, durch welche die Abholzung von
Bäumen angeordnet wird, dürfen vor endgültiger Beschlußfassung oder rechts-
kräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel, desgleichen vor Ablauf der
zu seiner Einlegung bestimmtten Frist nicht zur Ausführung gebracht werden, sofern
dies nach dem Ermessen der Wassewolizeibehörde ohne Nachtheil für das Gemein-
wesen zulässig ist.
K. 43.
Die Anlage von Sammelbecken für Zwecke des Hochwaseerschutzes (Hoch-
wasserbecken) erfolgt nach §#. 2 ff. dieses Gesetzes.
Wenn ein für Zwecke des Hochwasserschutzes bestimmtes Sammelbecken
zugleich für Wassertriebwerke oder für Anlagen zur Entnahme von Wasser nutzbar
gemacht wird (Hoch- und Nutzwasserbecken), so sind die betheiligten Unternehmer
verpflichtet, einen ihrem Vortheil entsprechenden Antheil an den Herstellungs-
und Unterhaltungskosten zu tragen. Der Antheil ist in sinnentsprechender An-
wendung der Vorschriften des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend
die Bildung von Wassergenossenschaften, vom 1. April 1879 (Gesetz Samml. S. 297)
für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenslüsse vom 19. Mai 1891 (Gesetz-
Samml. S. 97), und zwar für beide Arten von Kosten gesondert und nach
gleichem Verhältnisse festzusetzen, wobei eine Verzinsung des Baukapitals mit 4
vom Hundert zu Grunde gelegt wird. Der Antheil an den Unterhaltungskosten
steht dem Provinzialverbande ganz, der Antheil an den Herstellungskosten, soweit
diese nach K. 28 gedeckt worden sind, dem Staate zu vier Fünfteln, dem Pro-
vinzialverbande zu einem Fünftel zu.
Außerdem kann der Provinzialverband mit Genehmigung des Oberpräsidenten
eine Gebühr nach Maßgabe der Wasserentnahme erheben, deren Ertrag nach dem
gleichen Verhältnisse wie die Beiträge der betheiligten Unternehmer zu den Her-
stellungs- und Unterhaltungskosten dem Staate und der Provinz zusteht.
Nach Tilgung der gesammten Herstellungskosten eines Beckens fließen ctwaige
über die Unterhaltungskosten eingehende Beträge dem Sicherheitsfonds zu.