Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 215 — 
3. die Verrichtungen eines Amtsanwalts bei dem Amtsgerichte, 
welches in dem bezüglichen Orte seinen Sitz hat, gegen Ent- 
schädigung aus Staatsmitteln, sofern nicht eine andere Person 
mit diesem Amte betraut wird; 
II. alle örtlichen Geschäfte der Amtskommunal-, Landeskommunal- und 
allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamts- 
geschäfte, sofern nicht ein besonderer Beamter hierfür bestellt ist. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand 
(Gemeinderath) eingeführt ist, können die unter I, 1 und 2 und II erwähnten 
Geschäfte mit Genehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen Mitgliede 
des Gemeinderaths übertragen werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Gemeindevertretung 
" (Bürgerausschuß). 
6. 72. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) hat über alle Gemeinde- 
angelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht durch das Gesetz dem Bürger- 
meister (Gemeinderathe) ausschließlich überwiesen sind. 
# Ueber andere Anzilcgenheien darf die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) nur dann berathen, wenn solche durch Gesetz oder Auftrag der 
Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. 
Die Gemeindeverordneten sind an Aufträge und Instruktionen nicht ge- 
bunden. 
. 73. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) überwacht die Ver- 
waltung; sie ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, von 
dem Eingang und der Verwendung aller Einnahmen der Gemeindekasse sowie 
von der gehörigen Ausführung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung zu verschaffen. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) darf ihre Beschlüsse in 
keinem Falle selbst zur Ausführung bringen. 
8. 74. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist zusammenzuberufen, 
so oft ihre Geschäfte es erfordern. 
Die Zusammenberufung erfolgt in ortsüblicher Weise unter Angabe der 
Gegenstände der Berathung durch den Bürgermeister; sie muß erfolgen, wenn 
es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
Mit Ausnahme dringender Fälle müssen wichen der Zusammenberufung 
und dem Verhandlungstermine mindestens zwei Tage frei bleiben. 
41“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.