auf vie einzelnen Steuerpflichtigen. s10 demselben Maßstabe, zur Einziehung
sowie jmur Abführung im Ganzen an die Amtskasse überwiesen.
Den Gemeinden bleibt die Beschlußfassung darüber vorbehalten, in welcher
Weise ihre Antheile an den — aufgebracht werden sollen.
Sefem cs 10 um solche ur für die Amtsverbände handelt,
vache in besonders hervorragendem oder befonders geringem Mahe einzelnen
Theilen des Amtsbezirkes zu Gute kommen, kann die Amtsversammlung be-
schlißem „für die Autemgchärig dieser Theile der Amtsbezirke eine Mehr- oder
Minderbelastung eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe
der Beschlüsse der Amtsversammlung durch Natutalleistungen ersetzt werden.
H. Mn.
Deeienigen physischen Personen welche, ohne in dem Amtsbeirt einen
Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den personlichen Staatt=
steuern veranlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes
Gewerbe oder außerhalp elmer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit
Einschluß der nicht im Amtsbezirke wohnenden Gesellschafter einer offenen Handels-
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, sind verpflichtet, zu denjenigen Amts-
abgaben beizutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe oder das aus
diesen Lr#en fließende Einkommen gelegt werden.
in Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommandit-
grnslihn auf Aktien und Aktiengesellschaften. sowie Berggewerkschaften, welche
im Amtsbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder Berg-
bau betreiben.
Der Fiskus kann zu den Amtsabgaben wegen seines aus Grundbesit,
Gewerbe-- und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen
mit der Grund= und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker
belastet werden, mit welchem die Einkommensteuer dazu herangezogen wird. Im
Falle des dritten Satzes im zweiten Absatze des §. 7a tritt diese Belastung auch
ohne Beschluß der Amtsversammlung ein.
Die Einschähung der Forensen, der Bergwerksbesiher, der Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen zu
den Amtsabgaben erfolgt, soweit sie zu den der Vertheilung der letzteren zu
Grunde gelegten Staatssteuersätzen (P. 7) nicht schon unmittelhar herangezogen
oder veranlagt sind, von dem Amtsausschusse nach den für die Veranlagung
dieser Steuern bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Anwendung des für die
Amtsabgaben bestimmten Antheilsverhältnisses.
*
NRiemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Amtsbezirken
oder Kreisen zu den Amtsabgaben (Kreisabgaben) herangezogen erben. Es
Mehr · oder Minber-
belastung elnzelner
Theile der Amtsbezirke.
Heranziehung der
emten, „ juristischen
ersonen u. s. w. zu
den Amtsobgaben.
Unzulässigleit einer
Ooppelbesteuerung.
br#sselben Einkommens.