Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

auf vie einzelnen Steuerpflichtigen. s10 demselben Maßstabe, zur Einziehung 
sowie jmur Abführung im Ganzen an die Amtskasse überwiesen. 
Den Gemeinden bleibt die Beschlußfassung darüber vorbehalten, in welcher 
Weise ihre Antheile an den — aufgebracht werden sollen. 
Sefem cs 10 um solche ur für die Amtsverbände handelt, 
vache in besonders hervorragendem oder befonders geringem Mahe einzelnen 
Theilen des Amtsbezirkes zu Gute kommen, kann die Amtsversammlung be- 
schlißem „für die Autemgchärig dieser Theile der Amtsbezirke eine Mehr- oder 
Minderbelastung eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe 
der Beschlüsse der Amtsversammlung durch Natutalleistungen ersetzt werden. 
H. Mn. 
Deeienigen physischen Personen welche, ohne in dem Amtsbeirt einen 
Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den personlichen Staatt= 
steuern veranlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes 
Gewerbe oder außerhalp elmer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit 
Einschluß der nicht im Amtsbezirke wohnenden Gesellschafter einer offenen Handels- 
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, sind verpflichtet, zu denjenigen Amts- 
abgaben beizutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe oder das aus 
diesen Lr#en fließende Einkommen gelegt werden. 
in Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommandit- 
grnslihn auf Aktien und Aktiengesellschaften. sowie Berggewerkschaften, welche 
im Amtsbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder Berg- 
bau betreiben. 
Der Fiskus kann zu den Amtsabgaben wegen seines aus Grundbesit, 
Gewerbe-- und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen 
mit der Grund= und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker 
belastet werden, mit welchem die Einkommensteuer dazu herangezogen wird. Im 
Falle des dritten Satzes im zweiten Absatze des §. 7a tritt diese Belastung auch 
ohne Beschluß der Amtsversammlung ein. 
Die Einschähung der Forensen, der Bergwerksbesiher, der Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen zu 
den Amtsabgaben erfolgt, soweit sie zu den der Vertheilung der letzteren zu 
Grunde gelegten Staatssteuersätzen (P. 7) nicht schon unmittelhar herangezogen 
oder veranlagt sind, von dem Amtsausschusse nach den für die Veranlagung 
dieser Steuern bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Anwendung des für die 
Amtsabgaben bestimmten Antheilsverhältnisses. 
* 
NRiemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Amtsbezirken 
oder Kreisen zu den Amtsabgaben (Kreisabgaben) herangezogen erben. Es 
Mehr · oder Minber- 
belastung elnzelner 
Theile der Amtsbezirke. 
Heranziehung der 
emten, „ juristischen 
ersonen u. s. w. zu 
den Amtsobgaben. 
Unzulässigleit einer 
Ooppelbesteuerung. 
br#sselben Einkommens.
	        
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