Verfügung über
besendere Fends.
Absassung besonderer
Propostuonen für die
Amtsversammlung und
Suslellung derselben on
die Mitglieder.
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über den Einspruch, uüber welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht der
Amtsversammlung zu. « . .
Im Uebrigen prüft die Amtsversammlung die Legitimation ihrer Mitglieder
von Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn es
sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebene Bedingung nicht vor-
handen gewesen ist, oder wenn diese Bedingung gänzlich oder zeitweise aufhört.
Die Amtsversammlung hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle ein-
getreten ist. »
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be-
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. s
Für das Streüverfahren kann die Amtsversammlung einen besonderen
Vertreter bestellen.
Die Namen der Gewählten sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
K. 26 Ziffer 3 und Ziffer 8 Abs. 2.
3. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des
Amtsverbandes zu beschließen und zu diesem Behufe
über das dem Amtsverbande gehörige Grund= beziehungsweise
Kapitalvermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen, die Amts-
angehörigen mit Amtsabgaben zu belasten und den Vertheilungs-
und Aufbringungsmaßstab der Amtsabgaben (K. 7a) festzustellen;
8. (Abs. 2.) Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Bestimmungen
des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. Gegen das statt-
gehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Amtsversammlung
Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung
über den Einspruch steht der Amtsversammlung zu
CK. 27 Abs. 1. «
Die Verfügung über die den Oberamtsbezirken schon gegenwärtig gehörigen
Fonds sowie über die Jagdscheingebühren G. 4 Abs. 4 des Jagdscheingesetzes vom
31. Juli 1895, Geset Samml. S. 304) steht den Amteversammlungen zu.
S 28 Abs. 4 Satz1.
Der Oberamtmann ist verpflichtet, jährlich wenigstens eine Amtsversammlung
anzuberaumen, außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte
erfordern.
g. 29.
Soll von der Amtsversammlung über die Festsetzung des Abgabenvertheilungs-
maßstabes in Gemäßheit des Abs. 2 des §. 7a, über Mehr- oder Minderbelastung