Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Verfügung über 
besendere Fends. 
Absassung besonderer 
Propostuonen für die 
Amtsversammlung und 
Suslellung derselben on 
die Mitglieder. 
– 234 — 
über den Einspruch, uüber welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht der 
Amtsversammlung zu. « . . 
Im Uebrigen prüft die Amtsversammlung die Legitimation ihrer Mitglieder 
von Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn es 
sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebene Bedingung nicht vor- 
handen gewesen ist, oder wenn diese Bedingung gänzlich oder zeitweise aufhört. 
Die Amtsversammlung hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle ein- 
getreten ist. » 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. s 
Für das Streüverfahren kann die Amtsversammlung einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
Die Namen der Gewählten sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
K. 26 Ziffer 3 und Ziffer 8 Abs. 2. 
3. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des 
Amtsverbandes zu beschließen und zu diesem Behufe 
über das dem Amtsverbande gehörige Grund= beziehungsweise 
Kapitalvermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen, die Amts- 
angehörigen mit Amtsabgaben zu belasten und den Vertheilungs- 
und Aufbringungsmaßstab der Amtsabgaben (K. 7a) festzustellen; 
8. (Abs. 2.) Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Bestimmungen 
des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. Gegen das statt- 
gehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Amtsversammlung 
Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung 
über den Einspruch steht der Amtsversammlung zu 
CK. 27 Abs. 1. « 
Die Verfügung über die den Oberamtsbezirken schon gegenwärtig gehörigen 
Fonds sowie über die Jagdscheingebühren G. 4 Abs. 4 des Jagdscheingesetzes vom 
31. Juli 1895, Geset Samml. S. 304) steht den Amteversammlungen zu. 
S 28 Abs. 4 Satz1. 
Der Oberamtmann ist verpflichtet, jährlich wenigstens eine Amtsversammlung 
anzuberaumen, außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte 
erfordern. 
g. 29. 
Soll von der Amtsversammlung über die Festsetzung des Abgabenvertheilungs- 
maßstabes in Gemäßheit des Abs. 2 des §. 7a, über Mehr- oder Minderbelastung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.