— 299 —
bis 21, 25, 26, 27 Abs. 2, 3, 88. 30 bis 38, 42 bis 53, 58, 76 bis 78
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz Samml. S. 203) sowie
G. 9, 10 Abs. 2) §. 11 Abs. 1, 2) S. 14 Abs. 1, 2, §K. 15 Abs. 1 des Gesetzes
wegen Aufhebung direkter Staaatssteuern vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samml.
S. 119) sinngemäße Anwendung.
Die in den §§. 54 und 56 des Gewerbesteuergesezes den Gewerbetreibenden
und ihren Vertretern auferlegte Verpflichtung zur Auskunftsertheilung erstreckt
sich fortan für alle Gewerbetreibenden, welche den Kleinhandel betreiben, auch auf
die Anbe, mit welchen Waarengattungen dies geschieht.
ie Strasbestimmungen in den IF. 70 und 71 Nr. 1 des Gewerbesteuer-
gesetzes sind auch auf die durch das gegenwärtige Gesetz den Gewerbetreibenden
und ihren Vertretern auferlegte Verpflichtung zur Anmeldung und zur Abgabe
von Erklärungen entsprechend anzuwenden. Ichtechen finden die SH. 71 Nr. 2,
72 und 73 a. a. O. bei der Waarenhaussteuer siungemäße Anwendung.
S. 14.
Die Veranlagung zur allgemeinen Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom
24. Juni 1891 und zu besondern auf Grund des §F. 28 des Kommunalabgaben-
gesetzes vom 14. Juli 1893 eingeführten Gewerbesteuern wird durch die Waaren-
haussteuer nicht berührt. Die empfangsberechtigte Gemeinde hat aber die Waaren-
haussteuer nur soweit zu erheben, als sie die von ihr nach F. 29 oder F. 30 des
Kommumalabgabengesetzes von dem der Waarenhaussteuer unterliegenden Betrieb
erhobene Gewerbesteuer übersteigt. Erstreckt sich die Gewerbesteuerveranlagung
auf mehrere Betriebe, die nicht sämmtlich der Waarenhaussteuer unterliegen, so
ist der auf die waarenhaussteuerpflichtigen Betriebe entfallende Theilbetrag der
Gewerbesteuer unter sinngemäher Anwendung der Vorschriften im F. 38 des Ge-
Eefaftseiles vom 24. Juni 1891 und §. 32 des Kommunalabgabengesetzes
estzustellen.
Die Waarenhaussteuer ist von den Gemeinden (Gutsbezirken) in viertel-
jährlichen Beträgen zu erheben. Die Bestimmung des §. 40 und §. 41 des Ge-
werbesteuergesetzes findet auch auf die Waarenhaussteuer Anwendung.
Das Aufkommen an Waarenhaussteuer ist von den Gemeinden, soweit
dieselben zur Deckung ihrer Ausgaben von den nach den Vorschriften des Ge-
werbesteuergesetzes in den Steuerklassen III und IV veranlagien Gewerbetreibenden
Prozente der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer oder eine besondere Gewerbe-
steuer erheben, zur Erleichterung der von diesen Steuerklassen zu erhebenden
Prozente beziehungsweise Steuer, anderenfalls zur Bestreitung von Gemeinde-
bedürfnissen vorzugsweise im Interesse der kleineren Gewerbetreibenden zu ver-
wendrn. Eine Anrechnung der Waarenhaussteuer auf den nach den IS#. 54 bis 57
des Kommunalabgabengesetzes dürch besondere Gemeindegewerbesteuern oder Pro-
zente der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer aufzubringenden Theil des
Steuerbedarfs findet nicht statt.