Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Andere  Gewerbetreibende  sind  zur  Abgabe  einer  solchen  Erklärung  verpflichtet,
  sobald  eine  besondere  Aufforderung  des  im  Abs.  1  bezeichneten  Vorsitenden
  des  Steuerausschusses  an  sie  ergeht.

Die  Erklärungen  (Abs.  1  und  2)  sind  gehelm  aufzubewahren.

Der  F.  56  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  findet  auf  diese
Erklärungen  sinngemäße  Auwendung.

S.  10.

Bei  der  Veranlagung  darf  von  den  Angaben  in  der  Erklärung  G.  9)  nur
abgewichen  werden,  nachdem  dem  betreffenden  Steuerpflichtigen  Gelegenheit  mit
mindestens  vierzehntägiger  Frist  zur  Aeußerung  über  die  obwaltenden  Bedenken
gegeben  worden  ist.

Zum  Zwecke  der  Prüfung  der  Erklärung  ist  der  Steuerpflichtige  auf  Beschluß
  des  Steuerausschusses  auch  verpflichtet,  seine  Geschäftsbücher  vorzulegen.
K.  11.

Wer  die  ihm  nach  F.  9  obliegende  Erklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Frist  abgiebt  oder  den  auf  Grund  der  Vorschrift  K.  10  an  ihn
gerichteten  Aufforderungen  nicht  Folge  leistet,  verliert  die  gesetzlichen  Rechtsmittel
gegen  seine  Veranlagung  zur  Waarenhaussteuuer  für  das  betreffende  Steuerjahr,
insofern  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar
machen.

5  .  12.

Gewerbetreibende,  welche  im  Laufe  des  Steuerjahrs  den  Kleinhandel  mit
mehr  als  einer  der  im  §.  6  unterschiedenen  Waarengruppen  anfangen  oder  auf
mehr  als  eine  dieser  Waarengruppen  ausdehnen,  oder  eine  nach  F.  3  der  Waarenhaussteuer
  unterliegende  Verkauföstelle  in  Preußen  errichten,  haben  hiervon,  wenn
nicht  nach  den  Verhältnissen  des  Betriebs  von  vornherein  ausgeschlossen  ist,  daß
der  Gesammtumsatz  die  waarenhaussteuerpflichtige  Höhe  erreicht,  der  von  dem
Finanzminister  zu  bestimmenden  Behörde  vorher  oder  gleichzeitig  Anzeige  zu  machen.

Die  im  Laufe  eines  Steuerjahrs  erfolgende  Beschränkung  des  Kleinhandels
eines  zur  Waarenhaussteuer  veranlagten  Betriebs  auf  nur  eine  der  im  F.  6  unterschiedenen
  Waarengruppen  oder  auf  Waaren,  welche  keiner  derselben  angehören,
ändert  an  der  veranlagten  Waarenhaussteuer  nichts.

K.  13.

Soweit  in  dem  Vorstehenden  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf
die  Waarenhaussteuer  hinsichtlich  der  Veranlagung,  der  Rechtsmittel,  der  Zerlegung
  der  Steuersätze,  der  Zu-  und  Abgänge,  der  Abmeldungen,  der  Besugnisse
der  Steuerausschüsse  und  ihrer  Vorsitzenden,  der  den  Gewerbetreibenden  und  ihren
Vertretern  obliegenden  Verpflichtung  zur  Auskunftsertheilung,  der  Nachbesteuerung,
der  Ausfälle,  des  Erlasses  und  der  Ermäßigung  veranlagter  Steuerbeträge  sowie
der  Oberaufsicht  die  für  die  Gewerbesteuerklasse  1  geltenden  Vorschriften  ##.  17