Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Amtsversammlung festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Beschlüsse 
der Amtsversammlung veröffentlicht wird. 
Bei Vorlage des Haushalts-Etats hat der Amtsausschuß der Amtsver. 
sammlung über die Verwaltung und den Stand der Amts-Kommunalangelegen- 
heiten Bericht zu erstatten. 
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichts wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. Ausgaben, 
welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der 
Amtsversammlung. 
G. 38. 
Revißon der Amss- Die Amtskasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate regel- 
bose mäßig und mindestens ein Mal im Jahre außerordentlich revidirt werden. Die 
Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Amtsausschusses vorgenommen. 
Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Amtsausschusse zu 
bestimmendes Mitglied desselben hinzuzuziehen. 
g. 382. 
Der Beziksauschu beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die 
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Beamten des Amtsverbandes nach 
Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs, endgültig. 
. 39. 
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Amtskasse innerhalb der 
ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahrs zu legen und dem Amts- 
ausschuß einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen 
Erinnerungen und Bemerkungen der Amtsversammlung zur Prüfung, Feststellung 
und Entlastung vorzulegen und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffent- 
lichen. Die Amtsversammlung ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu 
beauftragende Kommission bewirken zu lassen. Eine Abschrift des Feststellungs- 
beschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten einzureichen. 
Vierter Unterabschnitt. 
Von dem Amtaausschusse, seiner Znusammensetzung und seinen Geschäften. 
. 40. 
Stellung tes Ants- Zum Zmwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Amtsverbandes und 
hneichusfes im auge der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein 
Amtsausschuß bestellt. 
K. 41. 
Inllamensetzung Der Amtsausschuß besteht aus dem Oberamtmann und vier Mitgliedern, 
deasclben. welche von der Amtsversammlung aus der Zahl der Amtsangehörigen gewählt 
werden. Für die Wählbarkeit gelten die im K. 18 gegebenen Bestimmungen.
	        
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