Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Der  Oberamtmann

als  Vorfiyender

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S.  4.
Der  Oberamtmann  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgung  des  Aus-——

  de  schusses  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.

eal  verlers

Der  Oberamtmann  beruft  den  Amtsausschuß  und  führt  in  demselben  den
Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte.  Ist  der  Oberamtmann  verhindert,  so  geht  der
Vorsitz  auf  seinen  Stellvertreter  über.

Ist  dieses  der  Oberamtssekretär,  so  führt  nicht  dieser,  sondern  der  hierzu
von  dem  Regierungspräsidenten  zu  bestimmende  Oberamtmann  eines  benachbarten
Bezirkes  den  Vorsitz.

K.  45.
Der  Oberamtmann  führt  die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschuß  überbruden

  ffür-  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbständige  Bearbeitung

S  Ache  tragenen  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt
TR

Geschäftsordung
de#  Amtsausschusses.

einzelner  Angelegenhciten  einem  Mitgliede  des  Ausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Amtsausschuß  nach  Außen,  verhandelt  Namens  desselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schrifrwechsel  und  zeichner  alle
Schriftstüccke  Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Amtsverband  gegen  Dritte  verpflichten
  sollen,  ingleichen  Vollmachten  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden
Beschlusses  der  Amtsversammlung  beziehungsweise  des  Amtsausschusses  von  dem
Oberamtmann  und  zwei  Mitgliedern  des  Amtsausschusses,  beziehungsweise  der
mit  der  Angelegenheit  betrauten  Amtskommission,  unterschrieben  und  mit  dem
Siegel  des  Oberamtmanns  versehen  sein.

K.  46.

Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  genügt
für  die  Beschafähigeeg.  des  Amtsausschusses.

Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade
Lahl  von  Aüggledem  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  an  der  Abstinunung  keinen  Antheil.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Amtsausschusses
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf-  oder  absteigender
Linie  oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Entscheidung  nicht  theilnehmen.  Ebensowenig  dürfen  die  Mitglieder
  des  Amtsausschusses  bei  der  Berathung  und  Entscheidung  solcher  Angelegenheiten
  mitwirken,  in  welchen  sie  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein
Gutachten  abgegeben  haben  oder  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  thätig
gewesen  sind.  Wird  dadurch  ein  Amtsausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt,  seweit
  es  sich  um  Amt  heiten  handelt,  die  Beschlußfassung  durch
die  Amtsversammlung.  Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Amtsausschüssen
  durch  Regulative  geordnet,  welche  der  Minister  des  Innern  erläößt.