legung der danach vorgeschriebenen Vorbereitungszeit bei den Gerichtsbehörden in
den höheren Verwaltungsdienst des Herzogthums übernommen sind, zur Ab-
leistung des weiteren Vorbereitungsdienstes bei den Preußischen Verwaltungs-
behörden sowie zur Ablegung der zweiten Prüfung — großen Staatsprüfung —
bei der Preußischen Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte zugelassen.
Artikel II.
Ueber die Zulassung von Gerichtsreferendaren zur Vorbereitung für den
höheren Verwaltungsdienst des Herzogthums entscheidet das Anhaltische Staats-
ministerium, durch welches auch die Ernennung der in die Verwaltung über-
nommenen Referendare zu Regierungsreferendaren erfolgt.
Artikel III.
Das Anhaltische Staatsministerium beantragt bei den Preußischen Ministern
des Innern und der Finanzen die weitere Ausbildung dieser Referendare in der
Preußischen Verwaltung.
Die genannten Irngischen Minister bestimmen in jedem einzelnen Falle
diejenige Preußische Regierung, in deren Bezirke der Referendar beschäftigt
werden soll.
Artikel IV.
Soweit angängig, soll für die Beschäftigung der Anhaltischen Referendare
eine der drei Regierungen in der Provinz Sachsen bestimmt werden.
Artikel V.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes
liegt dem Präsidenten derjenigen Preußischen Regierung ob, welcher der Referendar
überwiesen ist.
Der Regierungspräsident bestimmt auch den Landrath sowie den Vorstand
einer Stadtgemeinde seines Bezirkes, bei welchem die Beschäftigung des Referendars
zu erfolgen hat.
Die Wahrnehmung obrigkeitlicher Befugnisse Preußischer Behörden kann
Anhaltischen Referendaren nicht übertragen werden.
Artikel VI.
Das Gesuch um Zulassung zur großen Staatsprüfung hat der Referendar
an den Regierungspräsidenten (Artikel V) zu richten. Wenn die Prüfung dieses
Gesuchs ergiebt, daß der Referendar den bestehenden Vorschriften genügt hat,
so ist über die Zulassung desselben von dem Regierungspräsidenten an die
Preußischen Minister des Innern und der Finanzen zu berichten.
Die genannten Preußischen Minister ertheilen der Prüfungskommission für
böhere Verwaltungsbeamte den Auftrag zur Abnahme der großen Staatsprüfung
und geben hiervon dem Anhaltischen Ecntzminsterum Kenntniß.