Anlage 1.
Vertrag
zwischen
der Stadtgemeinde Hagen i. W. und der Landgemeinde Eckesey.
G. 1.
Eckesey wird vom 1. April 1901 an mit der Stadtgemeinde Hagen i. W.
vereinigt und seine bisherigen Gemeindeangehörigen werden rücksichtlich aller
bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Theilnahme an den
Hagener Gemeindeanstalten, den Hagener Gemeindeangehörigen gleichgestellt,
soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird.
G. 2.
Mit dem Tage der Eingemeindung übernehmen die Gemeindebehörden der
Stadt Hagen i. W. für Eckesey die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
sowie der den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten.
Die Gemeindebehörden von Hagen i. W. treten in alle diejenigen Rechte
und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige Bestim-
mungen oder durch besondere Rechtstitel den Gemeindebehörden von Eckesey zu-
stehen oder obliegen.
S. 3.
Die in Hagen i. W. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und
die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Hagen i. W. geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten in Eckesey Wirksamkeit, sofern in diesem Vertrage
nicht Abweichendes bestimmt wird.
Der Erste (Ober-) Bürgermeister zu Hagen i. W. hat, soweit erforderlich,
die Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Hagener Ortsstatute, Ordnungen,
Regulative und Gemeindebeschlüsse für Eckesey zu treffen.
Von dem Tage der Einführung der Hagener Bestimmungen an verlieren
die entsprechenden bisherigen Statuten, Ordnungen, Regulative und Gemeinde-
beschlüsse von Eckesey ihre Geltung.
S. 4.
Die Lahl der Stadtverordneten wird für die durch den Anschluß von
Eckesey, Eppenhausen und Delstern erweiterte Stadtgemeinde Hagen um 9 ver-