Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Anlage 1. 
  
Vertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Hagen i. W. und der Landgemeinde Eckesey. 
  
G. 1. 
Eckesey wird vom 1. April 1901 an mit der Stadtgemeinde Hagen i. W. 
vereinigt und seine bisherigen Gemeindeangehörigen werden rücksichtlich aller 
bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Theilnahme an den 
Hagener Gemeindeanstalten, den Hagener Gemeindeangehörigen gleichgestellt, 
soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird. 
G. 2. 
Mit dem Tage der Eingemeindung übernehmen die Gemeindebehörden der 
Stadt Hagen i. W. für Eckesey die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
sowie der den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. 
Die Gemeindebehörden von Hagen i. W. treten in alle diejenigen Rechte 
und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige Bestim- 
mungen oder durch besondere Rechtstitel den Gemeindebehörden von Eckesey zu- 
stehen oder obliegen. 
S. 3. 
Die in Hagen i. W. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und 
die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Hagen i. W. geltenden 
Gemeindebeschlüsse erhalten in Eckesey Wirksamkeit, sofern in diesem Vertrage 
nicht Abweichendes bestimmt wird. 
Der Erste (Ober-) Bürgermeister zu Hagen i. W. hat, soweit erforderlich, 
die Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Hagener Ortsstatute, Ordnungen, 
Regulative und Gemeindebeschlüsse für Eckesey zu treffen. 
Von dem Tage der Einführung der Hagener Bestimmungen an verlieren 
die entsprechenden bisherigen Statuten, Ordnungen, Regulative und Gemeinde- 
beschlüsse von Eckesey ihre Geltung. 
S. 4. 
Die Lahl der Stadtverordneten wird für die durch den Anschluß von 
Eckesey, Eppenhausen und Delstern erweiterte Stadtgemeinde Hagen um 9 ver-
	        
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