Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

vom 8. Oktober 1875 zu Grunde liegenden Vereinbarung zwischen der Stadt 
Hagen und den früheren Landgemeinden Wehringhausen und Eilpe seit dem 
J. Fanuar 1876 bestehen, tritt Eckesey als vierter Wahlbezirk nach Maßgabe 
der Bestimmungen des F. 14 der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 
19. März 1856 hinzu. Dagegen wird Eppenhausen dem Wahlbezirke Hagen- 
Altstadt und Delstern dem Wahlbezirke Hagen-Eilpe angeschlossen. 
Der neue vierte Wahlbezirk Hagen-Eckesey soll zunächst durch 9 Stadt- 
verordnete vertreten sein. Für die Zeit vom 1. April bis Ende Dezember 1901 
sollen aus den bisherigen 12 Gemeindeverordneten von Eckesey 9 durch das 
Loos bestimmt werden, und zwar aus jeder Abtheilung 3, welche als Stadt- 
verordnete eintreten. Diese 9 Stadtverordneten scheiden sämmtlich mit dem 
1. Januar 1902 aus, und es werden bei den im Herbste 1901 erfolgenden 
regelmäßigen Stadtverordneten-Ergänzungswahlen für den Wahlbezirk Hagen- 
Eckesey alle 9 Stadtverordnete auf sechs Jahre neu gewählt. Von diesen scheiden 
nach zwei und nach vier Jahren je 3 durch das Loos aus. 
Für die drei anderen Wahlbezirke soll eine Aenderung der Zahl der Stadt- 
verordneten zunächst nicht eintreten, sondern es soll eine neue Vertheilung der 
von den einzelnen Wahlbezirken der Stadt nach Maßgabe der Zahl der stimm- 
fähigen Bürger zu wählenden Stadtverordneten zum ersten Male bei den im 
Herbste 1901 vorzunehmenden regelmäßigen Ergänzungswahlen zur Stadtver- 
ordnetenversammlung erfolgen. 
Die Bestimmungen dieses F. 4 können durch Ortsstatut abgeändert werden. 
C. 5. 
Das gesammte bewegliche uud unbewegliche Vermögen von Hagen und 
Eppenhausen wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen Ganzen 
verschmolzen; die erweiterte Stadtgemeinde tritt mithin in alle Vermögensrechte 
und Verbindlichkeiten von Eppenhausen als Rechtsnachfolgerin ein. Das Stiftungs- 
vermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den stiftungsmäßigen 
Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. 
K. 6. 
Die Lehrer und Lehrerinnen von Eppenhausen werden von dem Tage der 
Eingemeindung an nach der Hagener Besoldungsordnung behandelt. 
G. 7. 
Eppenhausen ertheilt die Zusicherung, daß es sich von Vollziehung dieses 
Vertrags ab aller Maßnahmen enthalten wird, welche geeignet sein würden, 
der Stadt Hagen i. W. Nachtheile zu bringen oder die Verhältnisse, auf Grund 
deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind, zu 
verändern. 
Hagen, den 17. Januar 1901. 
Eppenhausen, den 17. Januar 1901. 
(Unterschriften.)
	        
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