Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

steuerung der inneren Erzeugnisse in den beiden Unterherrschaften zwischen Preußen 
und Schwarzburg-Sondershausen am 25. Oktober 1819 und 8. Juni 1833 und 
zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt am 24. Juni 1822 und 25. Mai 
1833 geschlossenen Staatsverträge für die Zeit, in der die Unterherrschaften dem 
Thüringischen Zoll- und Steuerverein angehören werden, außer Kraft gesetzt 
werden. Die drei Regierungen verzichten auf die Dauer der Zugehörigkeit der 
Fürstlichen Unterherrschaften zum Vereine gegenseitig auf die Ausübung aller 
Rechte, die ihnen nach diesen Verträgen und den Ministerialerklärungen dazu 
vom 17. und 22. November 1841 noch zustehen. 
Artikel 4. 
Der Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Genehmigung vor- 
gelegt und die Auswechselung der Bestätigungsurkunden baldthunlichst in Berlin 
bewirkt werden. 
So geschehen Erfurt, den 20. November 1900. 
(L. S.) Fehre. (L. S.) Johannes. (L. S.) Slevogt. (L. S.) Bießmann. 
(L. S.) von Borries. (L. S.) Schmidt. (L. S.) Budde. 
(L. S.) von Holleben. (L. S.) Cammann. (L. S.) Horn. 
— ——— — 
Der vorstehende Staatsvertrag ist bestätigt worden und die Auswechselung 
der Bestätigungs-Urkunden hat am 30. März 1901 stattgefunden. 
  
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