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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Ar. 24. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober
1865 und vom 7. April 1869, S. 135. — Verfügung des Justizministers, betreffend die An.
legung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Frankfurt a. M., S. 140. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des
Bee;irkes des Amtsgerichts Biedenkopf, S. 147. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtoblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c,
S. 148.
(Fr. 10290.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen
vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869. Vom 24. Mai 1901.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie
für den Geltungsbereich der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom
7. Oktober 1865 (Gesetz-Samml. S. 1033) und vom 7. April 1869 (Gesetz-
Samml. S. 729), was folgt:
S. 1.
Ist ein auf Grund der Gesetze vom 7. Oktober 1865 oder vom 7. April 1869
dem Staate überlassenes Grundstück für die Festlegung der trigonometrischen
Munkte und die Sicherstellung der Marksteine nicht mehr nothwendig, so genügt
zur Rückübertragung des Eigenthums auf den zeitigen Eigenthümer des durch
die Ueberlassung verkleinerten Grundstücks die Einigung dieses Eigenthümers und
des Staates und die Eintragung in das Grundbuch.
Der Landrath ist befugt, den Fiskus bei den Rechtsgeschäften, die sich auf
die Rückübertragung des Eigenthums beziehen, zu vertreten.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landraths.
Für die Eintragung werden Kosten nicht erhoben.
Gesetz. Samml. 1901. (Nr. 10200— 10202.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1901.