Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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G.  2.

Für  die  Rückgabe  des  Grundstücks  ist  die  bei  der  Ueberlassung  festgesetzte
Geldentschädigung  zu  entrichten.  Ist  keine  Entschädigung  gezahlt,  so  geschieht  die
Rückgabe  unentgeltlich.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Prökelwitz,  den  24.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.

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(Nr.  10291.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
A  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  Vom  8.  Juli  1901.

uf  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großberzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  gehörigen  Anlegungebezirk
  24  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.)  nämlich  das  Gebiet,
welches  von  den  nachbenannten  Straßen=  und  Grenzzügen:
der  Burgstraße  (gerade  Nummern  von  der  Höhenstraße  an  bis
zur  Wiesenstraße  ausschließlich  der  Straße  selbst),  der  Wiesenstraße
(ungerade  Nummern  von  der  Burgstraße  an  bis  zur  Arnsburgerstraße
  ausschließlich  der  Straße  selbst),  der  Arnsburgerstraße  (ungerade
  Nummern  einschließlich  der  Straße  selbst)  und  der  Höhenstraße
  (gerade  Nummern  von  der  Arnsburgerstraße  an  bis  zur
Burgstraße  ausschließlich  der  Straße  selbst)
umfaßt  wird;
für  den  zum  Bezirke  desselben  Gerichts  gehörigen  Anlegungsbezirk  25  der
Stadt  Frankfurt  a.  M.,  nämlich  das  Gebiet,  welches  von  den  nachbenannten
  Straßen=  und  Grenzzigen:
der  Vornbeimer  Landwehrstraße  (einschließlich  des  Straßenterrains),
der  Vornheimer  Landwehr  bis  zum  Röderbergwege,  der  nördlichen
  und  östlichen  Grenze  des  städtischen  Grundstücks  Frankfurter
  Gemarkung  II.  Nr.  5B  (setzt  Kartenblatt  395  Nr.  3  und