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zum ersten Male auf der Bühne aufgeführt worden sind, desgleichen solche Werke,
welche in diesem Zeitraume verfaßt sind und der Kommission besonders ein—
gereicht werden.
Artikel 3.
Wenn die Kommission mehrere Werke des Preises würdig erachtet, hat sie
dieselben in ihrem Bericht unter Angabe der Reihenfolge namhaft zu machen.
Die Auswahl unter diesen Werken behalten Wir Uns vor.
Artikel 4.
Sollte der Preis nicht zur Vertheilung gelangen, so kann nach Verlauf
der nächsten sechsjährigen Periode der Geldpreis für das alsdann gekrönte Werk
verdoppelt werden, oder es sind geeigneten Falles zwei Preise zu ertheilen. Bei
Mangel an preiswürdigen Werken wird eine dem Geldpreise gleichkommende
Summe nach Einziehung von Vorschlägen der Kommission auf eine oder die
andere Weise zur Anerkennung und Förderung deutscher Dichtkunst von Uns
verwendet werden.
Artikel 5.
Diese Bestimmungen kommen das erste Mal für den am 10. November 1902
zu ertheilenden Preis in Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 10. November 1901.
(I. #), Wilhelm.
Studt.
(Nr. 10306.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Braubach, Idstein, Limburg a. L.,
Montabaur, Nastätten und Wiesbaden. Vom 26. Oktober 1901.
A## Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. De-
zember 1899 (Gesetz Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Braubach gehörige Gemeinde
Niederbachheim,