Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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beschließt nach Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit ent— 
scheidet der Vorsitzende. Dieser vertritt auch die Kommission nach Außen und 
führt den Schriftwechsel. Vollmachten und sonstige Urkunden, durch welche recht- 
liche Verpflichtungen übernommen werden, sind von dem Vorsitzenden und einem 
Mitgliede zu unterzeichnen, von denen der eine ein Vertreter des Finanzministers 
sein muß. 
C. 4. 
Die Veräußerung der Parzellen kann im Wege des Meistgebots und frei- 
händig erfolgen. Im letzteren Falle ist indessen die vorherige Zustimmung des 
Finanzministers und des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten 
erforderlich. 
S. 5. 
Die Kommission hat über die für die Auftheilung der Domäne Dahlem 
in den Staatshaushalts-Etat eingestellten Mittel selbständig zu verfügen und all- 
jährlich Rechnung zu legen. Die aus den Verkäufen aufkommenden Veräußerungs- 
erlöse sind nach den für die Verkäufe von Domänengrundstücken bestehenden 
Bestimmungen zu behandeln. 
G. 6. 
Zur Ausführung der geschäftlichen und technischen Maßnahmen kann die 
Kommission eine Geschäftsstelle mit den erforderlichen Arbeitskräften auf der Do- 
mäne einrichten. 
C. 7. 
Die Geschäftsführung der Kommission ist der Aufsicht des Finanzministers 
und des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten unterstellt, welche 
über Beschwerden gegen Maßnahmen der Kommission entscheiden. 
G. 8. 
Der Geschäftsgang der Kommission wird durch eine von dem Finanzminister 
und dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu genehmigende 
Geschäftsordnung geregelt. Dieselben Minister sind ermächtigt, die zur Ausführung 
dieser Verordnung erforderlichen Anweisungen zu ertheilen. 
Berlin, den 25. März 1901. 
Wilhelm. 
von Migquel. Frhr. von Hammerstein. 
An den Finanzminister und den Minister für Landwirthschaft, 
Domänen und Forsten. 
 
	        
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