Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Artikel J. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, eine Eisenbahn von 
Treffurt nach Hoerschel (Eisenach) für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie 
die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaische Regierung gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau 
und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer Staatsgebiete. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand 
dieses Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der an- 
zuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich 
Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der 
Bahn, wie bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche 
der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche 
Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von 
Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und 
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen 
jeder Regierung innerhalb Ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Inbetriebnahme der Bahn in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich Sächsischen oder 
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angeordnet oder genehmigt 
werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen 
keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten Sich 
aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisen- 
bahbn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer 
Kostenaufwand erwächst, als er für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für 
nothwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen 
Uebergänge erforderlich wird. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/435 m im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I1 benannte 
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu ergangenen und etwa künftig 
noch ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und 
demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bilden- 
den Bahn verpflichten Sich — in Anerkennung der für die betreffenden Theile 
Ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften Vortheile —,
	        
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