Artikel J.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, eine Eisenbahn von
Treffurt nach Hoerschel (Eisenach) für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie
die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaische Regierung gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau
und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer Staatsgebiete.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand
dieses Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der an-
zuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich
Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der
Bahn, wie bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche
der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche
Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von
Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen
jeder Regierung innerhalb Ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte demnächst nach Inbetriebnahme der Bahn in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen,
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich Sächsischen oder
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angeordnet oder genehmigt
werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen
keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten Sich
aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisen-
bahbn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer
Kostenaufwand erwächst, als er für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für
nothwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen
Uebergänge erforderlich wird.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/435 m im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I1 benannte
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu ergangenen und etwa künftig
noch ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und
demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bilden-
den Bahn verpflichten Sich — in Anerkennung der für die betreffenden Theile
Ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften Vortheile —,