Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Die Gewählten haben sich über die Annahme der Wahl, sofern sie an— 
wesend sind, sofort, anderenfalls nach Mittheilung der auf sie gefallenen Wahl 
durch den Oberpräsidenten binnen acht Tagen z erklären. 
Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet. 
G. 8. 
Der Vorstand der Apothekerkammer vertritt dieselbe nach außen und ver- 
mittelt den Verkehr derselben mit den Staatsbehörden. 
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, sofern es sich nicht 
um die Entziehung des Wahlrechts (F. 4) handelt, welche in diesem Falle als 
abgelehnt gilt. 
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Theilnahme der Mehrheit der 
Mitglieder erforderlich. Besteht der Vorstand nur aus dem Vorsitzenden und 
zwei Mitgliedern, so ist zur Beschlußfähigkeit die Theilnahme aller Mitglieder 
erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes können miteelst schriftlicher Ab- 
stimmung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung 
verlangt, oder über die Entziehung des Wahlrechts zu beschließen ist. 
S. 9. 
Der Vorsitzende hat den Verkehr der Apothekerkammer und des Vor- 
standes zu vermitteln und die Beschlüsse derselben zur Ausführung zu bringen. 
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Apothekerkummer und des 
Vorstandes und leitet in beiden die Verhandlungen. Die Berufung der Apo- 
thekerkammer muß erfolgen, wenn die Hälfte der Mitglieder derselben unter An- 
gabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich darauf anträgt, oder der Vor- 
stand dieselbe beschließt. 
Die Berufung des Vorstandes muß erfolgen, wenn in gleicher Weise zwei 
Vorstandsmitglieder dieselbe beantragen. 
Die Berufung des Vorstandes und der Apothekerkammer erfolgt mittelst 
schriftlicher Einladung, welche spätestens acht Tage vor der Versammlung einge- 
schrieben zur Post zu geben ist. 
Bei der Berufung der Apothekerkammer muß der Gegenstand, über welchen 
in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, bezeichnet werden. Ueber 
andere Gegenstände, mit Ausnahme des Antrags auf abermalige Berufung der 
Apothekerkammer, darf ein Beschluß nicht gefaßt werden. 
Hinsichtlich der Theilnahme der Stellvertreter an den Sitzungen der Apo- 
thekerkammer finden die Vorschriften des I. 7 Abs. 2 und 3 Anwendung. 
Im Uebrigen regelt die Apothekerkammer ihre Geschäftsordnung selbständig. 
G. 10. 
Die Kosten der ersten, im Jahre 1901 stattfindenden Wahl zur Apotheker- 
kammer sowie der von dem Oberpräsidenten ausgehenden Weröffentlichung des 
Ergebnisses der Wahlen trägt der Staat.
	        
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