Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Im  Uebrigen  bleibt  es  den  Apothekerkammern  überlassen,  für  die  Bereit—
stellung  der  erforderlichen  Mittel  selbst  Sorge  zu  tragen.

 

K.  11.

Die  allgemeine  Staatsaufsicht  über  die  Apothekerkammer  und  deren  Vorstand
  wird  durch  den  Oberpräsidenten  geführt.

Zweiter  Abschnitt.
Der  Apothekerkammer-Ausschuß.

.  12.

Der  Apothekerkammer-Ausschuß  wird  aus  Delegirten  der  Avothekerkammern
gebildet.  Jede  Apothekerkammer  wählt  in  den  Ausschuß  einen  Delegirten.  Für
den  letzteren  wird  zugleich  ein  Stellvertreter  gewählt.

Der  Apothekerkammer-Ausschuß  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

g.  13.

Der  Apothekerkammer-Ausschuß  hat  die  Aufgabe,  innerhalb  der  den
Apothekerkammern  zugewiesenen  Zuständigkeit  eine  vermittelnde  Thätigkeit  auszuüben
  und  zwar  sowohl  zwischen  dem  Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten  und
den  Apothekerkammern,  als  auch  zwischen  diesen  unter  einander.

Insbesondere  liegt  demselben  ob:

1.  die  Vorberathung  der  von  dem  Minister  ihm  überwiesenen  Vorlagen;
zu  diesem  Zwecke  hat  er  die  Vorlagen  den  Apothekerkammern  zur  Berathung
  und  Beschlußfassung  mitzutheilen,  die  Ergebnisse  der  Berathung
und  die  Beschlüsse  der  Apothekerkammern  zusammenzustellen  und  unter
Beifügung  der  Beschlüsse  und  der  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Verhandlungen
  an  den  Minister  gutachtlich  zu  berichten;

2.  die  Vorberathung  der  von  einzelnen  Apothekerkammern  oder  von  Mitgliedern
  des  Apothekerkammer-Ausschusses  an  ihn  gerichteten  Anträge;
zu  diesem  Zwecke  hat  er  die  Anträge  den  Apothekerkammern  zur  Berathung
  und  Beschlußfassung  mitzutheilen,  nach  den  Ergebnissen  der
Berathung  die  Anträge  im  Sinne  der  Mehrheit  der  gefaßten  Beschlüsse
  zu  erledigen  und  hiervon  die  Apothekerkammern  zu  benachrichtigen.


Die  Zuständigkeit  der  Apothekerkammern  wird  durch  den  Apotbekerkammer-Ausschuß

  nicht  beschränkt.
S.  14.

Die  Mitglieder  des  Apothekerkammer-Ausschusses  und  deren  Stellvertreter
werden  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  der  Apothekerkammern  gewählt.  Die