Im Uebrigen bleibt es den Apothekerkammern überlassen, für die Bereit—
stellung der erforderlichen Mittel selbst Sorge zu tragen.
K. 11.
Die allgemeine Staatsaufsicht über die Apothekerkammer und deren Vorstand
wird durch den Oberpräsidenten geführt.
Zweiter Abschnitt.
Der Apothekerkammer-Ausschuß.
. 12.
Der Apothekerkammer-Ausschuß wird aus Delegirten der Avothekerkammern
gebildet. Jede Apothekerkammer wählt in den Ausschuß einen Delegirten. Für
den letzteren wird zugleich ein Stellvertreter gewählt.
Der Apothekerkammer-Ausschuß hat seinen Sitz in Berlin.
Die Mitglieder des Ausschusses verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt.
g. 13.
Der Apothekerkammer-Ausschuß hat die Aufgabe, innerhalb der den
Apothekerkammern zugewiesenen Zuständigkeit eine vermittelnde Thätigkeit auszuüben
und zwar sowohl zwischen dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten und
den Apothekerkammern, als auch zwischen diesen unter einander.
Insbesondere liegt demselben ob:
1. die Vorberathung der von dem Minister ihm überwiesenen Vorlagen;
zu diesem Zwecke hat er die Vorlagen den Apothekerkammern zur Berathung
und Beschlußfassung mitzutheilen, die Ergebnisse der Berathung
und die Beschlüsse der Apothekerkammern zusammenzustellen und unter
Beifügung der Beschlüsse und der ihnen zu Grunde liegenden Verhandlungen
an den Minister gutachtlich zu berichten;
2. die Vorberathung der von einzelnen Apothekerkammern oder von Mitgliedern
des Apothekerkammer-Ausschusses an ihn gerichteten Anträge;
zu diesem Zwecke hat er die Anträge den Apothekerkammern zur Berathung
und Beschlußfassung mitzutheilen, nach den Ergebnissen der
Berathung die Anträge im Sinne der Mehrheit der gefaßten Beschlüsse
zu erledigen und hiervon die Apothekerkammern zu benachrichtigen.
Die Zuständigkeit der Apothekerkammern wird durch den Apotbekerkammer-Ausschuß
nicht beschränkt.
S. 14.
Die Mitglieder des Apothekerkammer-Ausschusses und deren Stellvertreter
werden für die Dauer der Wahlperiode der Apothekerkammern gewählt. Die