Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

bierzu aus der Staatskasse nach Maßgabe der im Staatshaushalt angesetzten 
Mittel angemessene Beihülfen. 
In allen Fällen ist den Gemeinden, welche auf Grund der im F. 6 ent- 
haltenen Verpflichtung Holzkulturen nach forstwirthschaftlichen Regeln ausführen, 
der dreißigfache Betrag der auf den betreffenden Grundstücken ruhenden Jahres- 
grundsteuer zu den Kosten der ersten Anlage aus der Staatskasse zu überweisen. 
8r*5) 
Die forsttechnische Verwaltung der unter dieses Gesetz fallenden Waldungen 
wird durch staatliche Oberförster geführt. 
Zu den hierdurch der Staatskasse erwachsenden Kosten leisten die Gemeinden 
einen an die Staatskasse zu zahlenden jährlichen Beitrag in Höhe von 60 Pf. 
für das Hektar. 
Hinsichtlich des Beitrags der öffentlichen Anstalten bewendet es bei dem 
bisherigen Satze von 1 Mark für das Hektar. 
G. 9. 
Die Gemeinden und öffentlichen Anstalten sind verpflichtet, für den Schutz 
ihrer Waldungen durch genügend befähigte Forstschutzbeamte (Waldbannwarte) 
ausreichende Fürsorge zu treffen. 
S. 10. 
Diejenigen Gemeinden und öffentlichen Anstalten, deren Waldungen zu 
klein zur Anstellung eines eigenen Forstschutzbeamten sind, haben sich, soweit die 
örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, mit anderen waldbesitzenden Gemeinden 
und öffentlichen Anstalten zur gemeinschaftlichen Anstellung eines Forstschutzbeamten 
zu vereinigen. Falls über die Bildung gemeinschaftlicher Schutzbezirke eine Ver- 
ständigung unter den Betheiligten nicht erzielt wird, entscheidet die Aufsichtsbehörde 
nach Anhörung des Amtsausschusses, wenn mehrere Oberamtsbezirke oder eine 
Stadt betheiligt sind, des Bezirksausschusses. 
G. 11. 
Die Besetzung der Stellen der Forstschutzbeamten erfolgt: 
a) bei Gemeinden nach Vorschrift der S#. 68 Abs. 4 Nr. 5 und 69 Abfs. 1 
der Hohenzollernschen Gemeindeordnung vom 2. Juli 1900 (esetz- 
Samml. S. 189), 
b) bei öffentlichen Anstalten durch deren verfassungsmäßige Vertretung. 
–. 12. 
Die Forstschutzbeamten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten bedürfen 
der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde und sind nach vorwurfsfreier Ab- 
legung einer einjährigen Probedienstzeit anzustellen. Sie sind verpflichtet, den 
dienstlichen Anweisungen des Oberförsters Folge zu leisten.
	        
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