Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

bierzu  aus  der  Staatskasse  nach  Maßgabe  der  im  Staatshaushalt  angesetzten
Mittel  angemessene  Beihülfen.

In  allen  Fällen  ist  den  Gemeinden,  welche  auf  Grund  der  im  F.  6  enthaltenen
  Verpflichtung  Holzkulturen  nach  forstwirthschaftlichen  Regeln  ausführen,
der  dreißigfache  Betrag  der  auf  den  betreffenden  Grundstücken  ruhenden  Jahresgrundsteuer
  zu  den  Kosten  der  ersten  Anlage  aus  der  Staatskasse  zu  überweisen.

8r*5)

Die  forsttechnische  Verwaltung  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Waldungen
wird  durch  staatliche  Oberförster  geführt.

Zu  den  hierdurch  der  Staatskasse  erwachsenden  Kosten  leisten  die  Gemeinden
einen  an  die  Staatskasse  zu  zahlenden  jährlichen  Beitrag  in  Höhe  von  60  Pf.
für  das  Hektar.

Hinsichtlich  des  Beitrags  der  öffentlichen  Anstalten  bewendet  es  bei  dem
bisherigen  Satze  von  1  Mark  für  das  Hektar.

G.  9.

Die  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  sind  verpflichtet,  für  den  Schutz
ihrer  Waldungen  durch  genügend  befähigte  Forstschutzbeamte  (Waldbannwarte)
ausreichende  Fürsorge  zu  treffen.

S.  10.

Diejenigen  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten,  deren  Waldungen  zu
klein  zur  Anstellung  eines  eigenen  Forstschutzbeamten  sind,  haben  sich,  soweit  die
örtlichen  Verhältnisse  nicht  entgegenstehen,  mit  anderen  waldbesitzenden  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  zur  gemeinschaftlichen  Anstellung  eines  Forstschutzbeamten
zu  vereinigen.  Falls  über  die  Bildung  gemeinschaftlicher  Schutzbezirke  eine  Verständigung
  unter  den  Betheiligten  nicht  erzielt  wird,  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde
nach  Anhörung  des  Amtsausschusses,  wenn  mehrere  Oberamtsbezirke  oder  eine
Stadt  betheiligt  sind,  des  Bezirksausschusses.

G.  11.
Die  Besetzung  der  Stellen  der  Forstschutzbeamten  erfolgt:
a)  bei  Gemeinden  nach  Vorschrift  der  S#.  68  Abs.  4  Nr.  5  und  69  Abfs.  1
der  Hohenzollernschen  Gemeindeordnung  vom  2.  Juli  1900  (esetz-Samml.

  S.  189),
b)  bei  öffentlichen  Anstalten  durch  deren  verfassungsmäßige  Vertretung.

–.  12.

Die  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  bedürfen
der  Bestätigung  durch  die  Aufsichtsbehörde  und  sind  nach  vorwurfsfreier  Ablegung
  einer  einjährigen  Probedienstzeit  anzustellen.  Sie  sind  verpflichtet,  den
dienstlichen  Anweisungen  des  Oberförsters  Folge  zu  leisten.