1343
Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Gesetz, betreffend Ergänzung des §. 75 der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen
der Preußischen Monarchie vom 3. Juli 1891 (Gesetz. Samml. S. 233), S. 143. — Bekannt=
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 144.
(Fr. 10352.) Gesetz, betreffend Ergänzung des §. 75 der Landgemeindeordnung für die sieben
östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 3. Juli 1891 (Gesetz-
Samml. S. 233). Vom 20. Mai 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
In den F. 75 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 wird folgender
Abs. 3 eingeschaltet: „In größeren Gemeinden kann, sofern der Umfang oder die
Eigenart der Gemeindeverwaltungsgeschäfte es erfordert, mit Zustimmung des
Ministers des Innern durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, daß die Anstellung
eines oder mehrerer Schöffen, jedoch höchstens eines Drittels ihrer Gesammtzahl,
gegen Besoldung geschehen soll. Die Wahl dieser Schöffen erfolgt auf die
Dauer von 12 Jahren und ist nicht auf Gemeindeglieder beschränkt.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902.
(I. S.) Wilhelm
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10352.) 29
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1902.