Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

1343 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend Ergänzung des §. 75 der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen 
der Preußischen Monarchie vom 3. Juli 1891 (Gesetz. Samml. S. 233), S. 143. — Bekannt= 
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 144. 
  
(Fr. 10352.) Gesetz, betreffend Ergänzung des §. 75 der Landgemeindeordnung für die sieben 
östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 3. Juli 1891 (Gesetz- 
Samml. S. 233). Vom 20. Mai 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
In den F. 75 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 wird folgender 
Abs. 3 eingeschaltet: „In größeren Gemeinden kann, sofern der Umfang oder die 
Eigenart der Gemeindeverwaltungsgeschäfte es erfordert, mit Zustimmung des 
Ministers des Innern durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, daß die Anstellung 
eines oder mehrerer Schöffen, jedoch höchstens eines Drittels ihrer Gesammtzahl, 
gegen Besoldung geschehen soll. Die Wahl dieser Schöffen erfolgt auf die 
Dauer von 12 Jahren und ist nicht auf Gemeindeglieder beschränkt.“ 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902. 
(I. S.) Wilhelm 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
  
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10352.) 29 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1902.
	        
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