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Umlage der Beiträge für die Ritterakademie zu Brandenburg für die Zeit vom
1. April 1902 bis dahin 1903 behält es sein Bewenden.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Veste „Graf Haeseler“ bei Metz, den 22. Mai 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Anlage.
I. Beschluß des ritterschaftlichen Konvents des Rommunallandtags
der Kurmark vom 16. Januar 1900.
1. Gemäß dem Beschlusse vom 30. Januar 1897 wird der Ueberschuß-
fonds des ersten Kriegsschuldensteuerverbandes der Kurmark mit dem Zuschuß-
fonds für die Ritterakademie in Brandenburg unter der Bezeichnung und zu
dem Zwecke des letzteren vereinigt.
Soweit es dieses Fonds zur Unterhaltung der Ritterakademie nicht mehr
bedarf, sind seine Zinsen zu Gunsten der kurmärkischen Rittergutsbesitzer, ins-
besondere zu Schul= oder Universitäts-Stipendien für deren Söhne zu verwenden.
Das Kapital darf nur in Nothfällen angegriffen werden.
2. Die Verpflichtung der Rittergutsbesitzer der Kurmark zur Unterhaltung
der Ritterakademie in Brandenburg wird durch die Aufhebung des Kommunal-=
verbandes der Kurmark nicht berührt.
3. Die in Vertretung dieser Rittergutsbesitzer dem ritterschaftlichen Konvent
des Kommunallandtags der Kurmark bezüglich der Ritterakademie in Branden-
burg zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten, insbesondere die Beschlußfassung
über den Zuschußfonds für die Ritterakademie gehen mit der Aufhebung des
Kommunalverbandes der Kurmark auf die der Kurmark angehörenden Mitglieder
der Generalversammlung des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-
instituts über, welche zu diesem Qwecke mit dem Kurator der Ritterakademie
unter dem Vorsitze des Haupt-Ritterschafts-Direktors dieses Instituts zu einem