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Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigentbums oder zur Ueberlassung
in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich
sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die
Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel
und Gerichtsgebühren ein. Dasselbe gilt für die Verhandlungen, welche zur
Uebertragung des Eigentbums an der Feldabahn und den hierzu gehörigen
Grundstücken erforderlich sind.
Artikel VII.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die betheiligten
Strecken im Gebiete der gedachten Staaten keine höheren Einheitssätze in An-
wendung kommen, als für die anschließenden Strecken auf Königlich Preußischem
Staatsgebiete.
Artikel VIII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch
sollen die an den Bahnen zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden
Landesregierungen sein.
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung Ihres Hoheits-
rechts ständige Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen zur Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben,
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden
geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt auch auf den im nicht Preußischen
Gebiete belegenen Bahnstrecken durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden
und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung
von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich jener
Strecken den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel IX.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sachssischen,
dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen oder dem Herzoglich Sachsen-Alten-
burgischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihrer Staats-
angehörigkeit.
Die Beamten der Bahnen sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten bezw. den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Cesetz Samml. 1902. (Nr. 10366—10368.) 39