Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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oder theilweise ausgenommen werden. Grundstücke, welche zur dauernden Aus- 
übung staatshoheitlicher Rechte bestimmt sind, müssen auf Verlangen der zu- 
ständigen Behörde von der Umlegung ausgeschlossen werden. 
S. 3. 
Die Umlegung kann erfolgen 
1. auf Antrag des Magistrats zufolge Gemeindebeschlusses oder 
2. auf Antrag der Eigenthümer von mehr als der Hälfte der nach dem 
Grund= und Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der um- 
zulegenden Grundstücke, sofern. die Antragsteller mehr als die Hälfte 
der Eigenthümer umfassen. Für die in diesem Falle anzustellende Be- 
rechnung ist bei Grundstücken, an denen das Eigenthum Mehreren 
nach Bruchtheilen zusteht, für jeden Miteigenthümer ein seinem Eigen- 
thumsantheil entsprechender Bruchtheil der Fläche des gemeinschaftlichen 
Grundstücks in Ansatz zu bringen. 
Veräußerungsverbote stehen der Umlegung nicht entgegen. Der Antrag 
ist im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei dem Magistrat anzubringen. Ist in veesem 
Falle das Umlegungsgebiet derart abgegrenzt, daß die Gemeinde gemäß §. 1 
Entschädigung in Geld zu gewähren hat, so ist die Zustimmung des n grns 
erforderlich. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der über- 
wiegende Theil der für eine Umlegung in Aussicht genommenen Grundfläche von 
den Eigenthümern im eigenen Betriebe zur gewerblichen Gärtnerei benutzt wird. 
S. 4. 
Ist der Magistrat nach vorangegangenem Gemeindebeschlusse bereit, die 
Umlegung zu beantragen (§. 3 Abs. 1 Nr. 1), oder ist der im F. 3 Abs. 1 Nr. 2 
bezeichnete Antrag der Eigenthümer bei ihm angebracht, so hat er der Bau- 
polizeibehörde von der in Aussicht genommenen Umlegung Mittheilung zu machen. 
Er hat außerdem, sofern es noch nicht gescheben ist, ohne Verzug ein Verzeichniß 
aufzustellen, in welchem die umzulegenden Grundstücke unter Benennung ihrer 
Cigenthümer und mit ihrer kataster- und grundbuchmäßigen Bezeichnung einzeln 
aufgeführt sind, und worin ferner angegeben ist, welcher Prozentsatz des ein- 
geworfenen Geländes von den Betheiligten abgetreten und zu öffentlichen Straßen 
und Plätzen (JI. 10 Abs. 2) ausgeschieden werden soll und innerhalb welcher Frist 
die im Bebauungsplane festgesetzten Straßen und Plätze des Umlegungsgebiets 
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt werden sollen. Dem 
Verzeichniß ist ein Plan anzuheften, aus welchem die Lage, Größe, etwaige Be- 
bauung und besondere Benutzung der umzulegenden Grundstücke ersichtlich sind. 
Verzeichniß und Plan hat der Magistrat zu Jedermanns Einsicht offenzulegen. 
Wie dies gescheben soll, wird in ortsüblicher Art mit dem Bemerken bekannt 
gemacht, daß Eimvendungen innerhalb einer genau zu bestimmenden Frist von
	        
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