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Die Gemeinde oder der sonstige Wegeunterhaltungspflichtige wird Eigen-
thümer des nach F. 10 Abs. 2 zu den öffentlichen Straßen und Plätzen zu-
gewiesenen Geländes. Soweit für ein eingeworfenes Grundstück nach 9F. 12
Landzuweisung gewährt wird, tritt das zugewiesene Grundstück in Ansehung des
Eigenthums und der übrigen im Abs. 1 Satz 3 bezeichneten privatrechtlichen Be-
ziehungen an seine Stelle. Von dem Uebergang auf das zugewiesene Grund-
stuck sind jedoch ausgeschlossen das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten, die Wieder-
kaufs= und Vorkaufsrechte und die nicht lediglich in Geld-, Natural= oder per-
sönlichen Leistungen bestehenden Reallasten, soweit in dem Vertheilungsplane
nicht ein Anderes bestimmt ist.
Die auf Grund der Vorschriften der S#. 14, 16, §S. 18 Abs. 1, 2, S#. 23)
31, 39 festgesetzten Geldentschädigungen treten hinsichtlich der in dem vorher-
gebenden Absatze bezeichneten rechtlichen Beziehungen an die Stelle des ein-
geworfenen Grundstücks. Das Gleiche gilt, wenn in den Fällen der §F. 14,
16, §. 18 Abs. 1, 2, 99. 23, 31 die Festsetzung auf einer Vereinbarung G. 36
Abs. 1 Satz 2) beruht. ·
Mieth- und Pachtverhältnisse, auf Grund deren das eingeworfene Grund-
stück dem Miether oder Pächter überlassen war, erlöschen, sofern nicht ihr Gegen-
stand dem Vermiether oder Verpächter ungeschmälert verbleibt und in dem Ver-
theilungsplane nicht ein Anderes bestimmt ist.
S. 43.
Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt die Rechtsänderungen,
die nach den Bestimmungen des Vertheilungsplans und dieses Gesetzes hinsichtlich
der im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechte ein-
treten, in das Grundbuch einzutragen und den Umlegungsvermerk zu löschen,
sowie in das Grundbuch ferner einzutragen, daß das Grundstück in Gemäßheit
der Vorschriften des S. 15 Abs. 2 und des F. 18 Abs. 3 zuschuß= oder vergütungs-
pflichtig und in Gemäßheit der 95. 29, 45 beitragspflichtig ist. Mit dem Er-
suchen sind dem Grundbuchamte die vorgeschriebenen Katasterbuchauszüge vor-
zulegen.
Das Ersuchen ist ohne Verzug zu stellen und muß die zu bewirkenden
Eintragungen genau bezeichnen.
Soweit für Grundstücke das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen
ist, finden die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen gerichtlichen
Buücher entsprechende Anwendung.
G. 44.
Die Vorschriften der I#. 37, 38, 47 bis 49 des Gesetzes über die Ent-
eignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 und der Artikel 35 bis 41
des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die
Jwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Gesetz= Samml. S. 291), betreffend
die Hinteilegung sowie die Behandlung der Geldentschädigungen in dem Falle,