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Die Gemeinde oder der sonstige Wegeunterhaltungspflichtige wird Eigenthümer
des nach F. 10 Abs. 2 zu den öffentlichen Straßen und Plätzen zugewiesenen
Geländes. Soweit für ein eingeworfenes Grundstück nach 9F. 12
Landzuweisung gewährt wird, tritt das zugewiesene Grundstück in Ansehung des
Eigenthums und der übrigen im Abs. 1 Satz 3 bezeichneten privatrechtlichen Beziehungen
an seine Stelle. Von dem Uebergang auf das zugewiesene Grundstuck
sind jedoch ausgeschlossen das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten, die Wiederkaufs=
und Vorkaufsrechte und die nicht lediglich in Geld-, Natural= oder persönlichen
Leistungen bestehenden Reallasten, soweit in dem Vertheilungsplane
nicht ein Anderes bestimmt ist.
Die auf Grund der Vorschriften der S#. 14, 16, §S. 18 Abs. 1, 2, S#. 23)
31, 39 festgesetzten Geldentschädigungen treten hinsichtlich der in dem vorhergebenden
Absatze bezeichneten rechtlichen Beziehungen an die Stelle des eingeworfenen
Grundstücks. Das Gleiche gilt, wenn in den Fällen der §F. 14,
16, §. 18 Abs. 1, 2, 99. 23, 31 die Festsetzung auf einer Vereinbarung G. 36
Abs. 1 Satz 2) beruht. ·
Mieth- und Pachtverhältnisse, auf Grund deren das eingeworfene Grundstück
dem Miether oder Pächter überlassen war, erlöschen, sofern nicht ihr Gegenstand
dem Vermiether oder Verpächter ungeschmälert verbleibt und in dem Vertheilungsplane
nicht ein Anderes bestimmt ist.
S. 43.
Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt die Rechtsänderungen,
die nach den Bestimmungen des Vertheilungsplans und dieses Gesetzes hinsichtlich
der im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechte eintreten,
in das Grundbuch einzutragen und den Umlegungsvermerk zu löschen,
sowie in das Grundbuch ferner einzutragen, daß das Grundstück in Gemäßheit
der Vorschriften des S. 15 Abs. 2 und des F. 18 Abs. 3 zuschuß= oder vergütungspflichtig
und in Gemäßheit der 95. 29, 45 beitragspflichtig ist. Mit dem Ersuchen
sind dem Grundbuchamte die vorgeschriebenen Katasterbuchauszüge vorzulegen.
Das Ersuchen ist ohne Verzug zu stellen und muß die zu bewirkenden
Eintragungen genau bezeichnen.
Soweit für Grundstücke das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen
ist, finden die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen gerichtlichen
Buücher entsprechende Anwendung.
G. 44.
Die Vorschriften der I#. 37, 38, 47 bis 49 des Gesetzes über die Enteignung
von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 und der Artikel 35 bis 41
des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die
Jwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Gesetz= Samml. S. 291), betreffend
die Hinteilegung sowie die Behandlung der Geldentschädigungen in dem Falle,