Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Die  Gemeinde  oder  der  sonstige  Wegeunterhaltungspflichtige  wird  Eigenthümer
  des  nach  F.  10  Abs.  2  zu  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  zugewiesenen
  Geländes.  Soweit  für  ein  eingeworfenes  Grundstück  nach  9F.  12
Landzuweisung  gewährt  wird,  tritt  das  zugewiesene  Grundstück  in  Ansehung  des
Eigenthums  und  der  übrigen  im  Abs.  1  Satz  3  bezeichneten  privatrechtlichen  Beziehungen
  an  seine  Stelle.  Von  dem  Uebergang  auf  das  zugewiesene  Grundstuck
  sind  jedoch  ausgeschlossen  das  Erbbaurecht,  die  Dienstbarkeiten,  die  Wiederkaufs=
  und  Vorkaufsrechte  und  die  nicht  lediglich  in  Geld-,  Natural=  oder  persönlichen
  Leistungen  bestehenden  Reallasten,  soweit  in  dem  Vertheilungsplane
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Die  auf  Grund  der  Vorschriften  der  S#.  14,  16,  §S.  18  Abs.  1,  2,  S#.  23)
31,  39  festgesetzten  Geldentschädigungen  treten  hinsichtlich  der  in  dem  vorhergebenden
  Absatze  bezeichneten  rechtlichen  Beziehungen  an  die  Stelle  des  eingeworfenen
  Grundstücks.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  den  Fällen  der  §F.  14,
16,  §.  18  Abs.  1,  2,  99.  23,  31  die  Festsetzung  auf  einer  Vereinbarung  G.  36
Abs.  1  Satz  2)  beruht.  ·

Mieth-  und  Pachtverhältnisse,  auf  Grund  deren  das  eingeworfene  Grundstück
  dem  Miether  oder  Pächter  überlassen  war,  erlöschen,  sofern  nicht  ihr  Gegenstand
  dem  Vermiether  oder  Verpächter  ungeschmälert  verbleibt  und  in  dem  Vertheilungsplane
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

S.  43.

Auf  Ersuchen  der  Kommission  hat  das  Grundbuchamt  die  Rechtsänderungen,
die  nach  den  Bestimmungen  des  Vertheilungsplans  und  dieses  Gesetzes  hinsichtlich
der  im  Grundbuch  eingetragenen  oder  durch  Eintragung  gesicherten  Rechte  eintreten,
  in  das  Grundbuch  einzutragen  und  den  Umlegungsvermerk  zu  löschen,
sowie  in  das  Grundbuch  ferner  einzutragen,  daß  das  Grundstück  in  Gemäßheit
der  Vorschriften  des  S.  15  Abs.  2  und  des  F.  18  Abs.  3  zuschuß=  oder  vergütungspflichtig
  und  in  Gemäßheit  der  95.  29,  45  beitragspflichtig  ist.  Mit  dem  Ersuchen
  sind  dem  Grundbuchamte  die  vorgeschriebenen  Katasterbuchauszüge  vorzulegen.


Das  Ersuchen  ist  ohne  Verzug  zu  stellen  und  muß  die  zu  bewirkenden
Eintragungen  genau  bezeichnen.

Soweit  für  Grundstücke  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen
ist,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  hinsichtlich  der  sonstigen  gerichtlichen
Buücher  entsprechende  Anwendung.

G.  44.

Die  Vorschriften  der  I#.  37,  38,  47  bis  49  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874  und  der  Artikel  35  bis  41
des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Jwangsverwaltung  vom  23.  September  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  291),  betreffend
die  Hinteilegung  sowie  die  Behandlung  der  Geldentschädigungen  in  dem  Falle,