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Verfügung gestellt werden sollten, wird über die Verpflichtung Badens zur
Tragung der Kosten die Entscheidung durch ein Schiedsgericht herbeigeführt
werden. Um Uebernahme des Schiedsrichteramts soll die Regierung eines
Bundesstaats ersucht werden, über welche sich Preußen und Baden verständigen
werden.
(s) Für die auf Preußischem und Hessischem Gebiete der Main-Neckarbahn
aufzuwendenden Kosten größerer Erweiterungen und Umbauten findet, nachdem
die Vertheilung des Ueberschusses der Main-Neckarbahn nicht mehr nach Maß—
gabe des Baukapitals erfolgt, der Artikel 11 Abs. 5 des Staatsvertrags
zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 Anwendung.
Artikel 6.
Betriebsmittel, Inventarien- und Materialienbestände.
)Die Betriebsmittel der Main-Neckarbahn werden der Preußisch-
Hessischen Eisenbahngemeinschaft, welcher die Versorgung der Main-Neckarbahn
einschließlich der auf Badischem Gebiete belegenen Strecken obliegt, überwiesen
und mit ihren Beschaffungskosten unter den Betriebsmitteln der genannten
Gemeinschaft mitgeführt. Im Falle der Auflösung der Main-Neckarbahn-
Gemeinschaft soll Baden, sofern alsdann nicht eine anderweite Auseinandersetzung
vereinbart wird, für seinen Antheil an den Betriebsmitteln der Preußisch-
Hessischen Eisenbahngemeinschaft in Geld abgefunden werden. Zu diesem Zwecke
ist der Antheil Badens an den Beschaffungskosten der am 1. Oktober 1902
vorhandenen Betriebsmittel der Main-Neckarbahn besonders zu vermerken.
Diesem Antheile Badens wird künftig alljährlich die von Baden in dem Aus-
gabeprozentsatz (Artikel 4 Abs. 4) zur Vermehrung der Betriebsmittel bei-
gesteuerte Summe zugeschrieben. Diese Summe beträgt soviel Prozent der
Badischen Betriebseinnahmen (Artikel 4 Abs. 1), als bei der Preußisch-Hessischen
Eisenbahngemeinschaft zur Vermehrung der Betriebsmittel für die im Betriebe
befindlichen Bahnen im Verhältniß zu den Betriebseinnahmen der genannten
Gemeinschaft aufgewendet werden. Bei einer Auflösung der Main-Neckarbahn-
Gemeinschaft erhalt alsdann Baden von dem zeitigen Werthe der Betriebsmittel
der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft als Baarabfindung soviel Prozent,
als die Summe seiner Antheile an den Gesammt-Beschaffungskosten von den
letzteren beträgt.
() Die Inventarienstücke der Main-Neckarbahn gehen auf die betriebs-
leitende Verwaltung über. Im Falle der Auflösung der Main-Neckarbahn=
Gemeinschaft soll Baden für seinen Antheil an den bei der Direktion und der
Werkstättenverwaltung vorhandenen Inventarienstücken baar abgefunden werden,
alle übrigen Inventarienstücke auf den auf Badischem Gebiete gelegenen Strecken
der Main-Neckarbahn aber überwiesen erhalten. Zum Zwecke der Berechnung
der Baarabfindung wird am 1. Oktober 1902 im Wege freier Verständigung
der Werth der in Betracht kommenden Inventarienstücke ermittelt und der Antheil