Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Ausgenommen  hiervon  ist  jedoch  dasjenige  Badische  Personal,  welches  mit  und
in  Folge  der  Vereinfachung  des  gesammten  Dienstes  der  Main-Neckarbahn  entbehrlich
  wird;  dieses  Personal  ist  von  der  Badischen  Staatsbahn  zu  übernehmen.

(1)  Entlassungen  von  Beamten,  Hülfsbeamten  und  Arbeitern  mit  oder  ohne
Kündigung  werden  aus  Anlaß  der  Ausführung  dieses  Vertrags  und  der  beabsichtigten
  Vereinfachungen  im  Geschäftsbetriebe  der  Main-Neckarbahn  nicht  stattfinden.

Artikel  9.

Diensteinkünfte  der  Beamten.  Pensionirung  und  Hinterbliebenenversorgung.  Heranziehung
der  Beamten  zur  Staatssteuer.

()  Für  die  Bemessung  der  laufenden  Dienstbezüge  (Gehälter,  Wohnungsgeldzuschüsse
  u.  s.  w.)  sowie  der  sonstigen  Bezlige  (Umzugs-,  Dienstreisenentschädigungen
  u.  s.  w.)  der  Preußischen  und  Hessischen  Beamten  gelten  vom  1.  April  1903
ab  die  Vorschriften  und  Sätze  der  Beamten  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft,
  der  Badischen  Beamten  die  Vorschriften  und  Sätze  der  Badischen
Staatseisenbahnbeamten.  Sofern  in  Folge  Anwendung  der  anderweiten  Vorschriften
  und  Sätze  für  die  erwähnten  sonstigen  Bezüge  den  Beamten  Ausfälle
gegenüber  ihren  bisherigen  Einkünften  an  Nebenbezügen  erwachsen  und  diese  nicht
durch  Verbesserung  der  laufenden  Dienstbezüge  ausgeglichen  werden,  wird  die
betriebsleitende  Verwaltung  eine  angemessene  Vergütung  eintreten  lassen.

(i)  Die  am  1.  Oktober  1902  bei  der  Main-Neckarbahn  vorhandenen  Hessischen
Beamten  haben  bezüglich  ihrer  Einkommensbezüge  und  ihrer  Ansprüche  auf  Ruhegehalt
  und  Hinterbliebenengelder  dieselben  Rechte,  welche  im  Artikel  16  Abs.  2
des  Staatsvertrags  zwischen  Preußen  und  Hessen  vom  23.  Juni  1896  den  bei
der  Bildung  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  in  den  Gemeinschaftsdienst
  übernommenen  Hessischen  Beamten  eingeräumt  worden  sind.  Die  Hessische
Regierung  wird  die  in  Ausführung  des  Artikels  15  Abs.  7  des  erwähnten
Staatsvertrags  erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionirung  und
die  Versorgung  der  Hinterbliebenen  Hessischer  Beamten  der  Preußisch-  Hessischen
Eisenbahngemeinschaft  auch  auf  die  von  der  Main-Neckarbahn  in  die  Gemeinschaft
übertretenden  Hessischen  Beamten  in  Anwendung  bringen.

(6)  Die  von  der  Badischen  Regierung  ernannten  Beamten  bei  der  Eisenbahndirektion
  in  Mainz  sowie  bei  der  Main-Neckarbahn  bleiben  auch  während  dieser
Thätigkeit  Badische  Staatseisenbahnbeamte  mit  der  Maßgabe,  daß  ihre  gesammten
Diensteinkünfte  während  der  Dauer  dieser  Thätigkeit  der  betriebsleitenden  Verwaltung
  zur  Last  fallen.  Pensionen  und  Hinterbliebenenbezüge  dieser  Beamten
und  ihrer  Hinterbliebenen  übernimmt  die  betriebsleitende  Verwaltung  nicht.

(1)  Dem  Badischen  Mitgliede  der  Eisenbahndirektion  in  Mainz  wird,  sofern
sein  Diensteinkommen  geringer  ist  als  das  Diensteinkommen  der  gleichalterigen
Preußischen  Mitglieder,  eine  dem  Unterschiedsbetrag  entsprechende  nicht  pensionsfähige
  Zulage  von  der  betriebsleitenden  Verwaltung  gewährt.  Derselbe  Grundsatz
  gilt  für  die  bei  der  Direktion  oder  den  Inspektionen  beschäftigten  Badischen
Bureaubeamten.  Soweit  diese  Beamten  mehr  erhalten  als  die  gleichalterigen