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Ausgenommen hiervon ist jedoch dasjenige Badische Personal, welches mit und
in Folge der Vereinfachung des gesammten Dienstes der Main-Neckarbahn entbehrlich
wird; dieses Personal ist von der Badischen Staatsbahn zu übernehmen.
(1) Entlassungen von Beamten, Hülfsbeamten und Arbeitern mit oder ohne
Kündigung werden aus Anlaß der Ausführung dieses Vertrags und der beabsichtigten
Vereinfachungen im Geschäftsbetriebe der Main-Neckarbahn nicht stattfinden.
Artikel 9.
Diensteinkünfte der Beamten. Pensionirung und Hinterbliebenenversorgung. Heranziehung
der Beamten zur Staatssteuer.
() Für die Bemessung der laufenden Dienstbezüge (Gehälter, Wohnungsgeldzuschüsse
u. s. w.) sowie der sonstigen Bezlige (Umzugs-, Dienstreisenentschädigungen
u. s. w.) der Preußischen und Hessischen Beamten gelten vom 1. April 1903
ab die Vorschriften und Sätze der Beamten der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft,
der Badischen Beamten die Vorschriften und Sätze der Badischen
Staatseisenbahnbeamten. Sofern in Folge Anwendung der anderweiten Vorschriften
und Sätze für die erwähnten sonstigen Bezüge den Beamten Ausfälle
gegenüber ihren bisherigen Einkünften an Nebenbezügen erwachsen und diese nicht
durch Verbesserung der laufenden Dienstbezüge ausgeglichen werden, wird die
betriebsleitende Verwaltung eine angemessene Vergütung eintreten lassen.
(i) Die am 1. Oktober 1902 bei der Main-Neckarbahn vorhandenen Hessischen
Beamten haben bezüglich ihrer Einkommensbezüge und ihrer Ansprüche auf Ruhegehalt
und Hinterbliebenengelder dieselben Rechte, welche im Artikel 16 Abs. 2
des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 den bei
der Bildung der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft in den Gemeinschaftsdienst
übernommenen Hessischen Beamten eingeräumt worden sind. Die Hessische
Regierung wird die in Ausführung des Artikels 15 Abs. 7 des erwähnten
Staatsvertrags erlassenen gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung und
die Versorgung der Hinterbliebenen Hessischer Beamten der Preußisch- Hessischen
Eisenbahngemeinschaft auch auf die von der Main-Neckarbahn in die Gemeinschaft
übertretenden Hessischen Beamten in Anwendung bringen.
(6) Die von der Badischen Regierung ernannten Beamten bei der Eisenbahndirektion
in Mainz sowie bei der Main-Neckarbahn bleiben auch während dieser
Thätigkeit Badische Staatseisenbahnbeamte mit der Maßgabe, daß ihre gesammten
Diensteinkünfte während der Dauer dieser Thätigkeit der betriebsleitenden Verwaltung
zur Last fallen. Pensionen und Hinterbliebenenbezüge dieser Beamten
und ihrer Hinterbliebenen übernimmt die betriebsleitende Verwaltung nicht.
(1) Dem Badischen Mitgliede der Eisenbahndirektion in Mainz wird, sofern
sein Diensteinkommen geringer ist als das Diensteinkommen der gleichalterigen
Preußischen Mitglieder, eine dem Unterschiedsbetrag entsprechende nicht pensionsfähige
Zulage von der betriebsleitenden Verwaltung gewährt. Derselbe Grundsatz
gilt für die bei der Direktion oder den Inspektionen beschäftigten Badischen
Bureaubeamten. Soweit diese Beamten mehr erhalten als die gleichalterigen