Musser4
und —
—
Vorauszahlung
auf
noch nicht veranlagte
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8 38.
□) Die Annahmestellen für Wertpapiere (5 837 Abs. 1) berechnen den Annahmewert der ihnen
übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung den Annahmewert der auf das Konto der
Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen nach § 36 und stellen den Antragstellern (Einlieferern
von Stücken) Bescheinigungen über den Gesamtannahmewert der eingelieferten Stücke
oder übertragenen Schuldbuchforderungen nach Muster 12 und 13 aus.
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu übergeben, von
dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende Kriegsabgabe in
Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen als Belege über Zahlungen für Rechnung
der Reichshauptkasse aufzurechnen.
g 39.
Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse
übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf
z 40.
C□) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe
zu leisten. Bei Vorauszahlungen werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ebenfalls nach Maßgabe der
Kriegsab= §8§ 36 bis 38 an Zahlungs Statt angenommen. Von dem auf noch nicht veranlagte Kriegsgabe.
abgabe eingezahlten Betrage, soweit er nicht durch Hingabe von Stücken oder Buchforderungen
der Kriegsanleihen erfolgt, sind fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis
zum 1. Juli 1917 oder bis zu dem früheren gesetzlichen Fälligkeitstermin auf Verlangen des
Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen. «
(2) Uber Beträge, welche ein Steuerpflichtiger vor der Veranlagung der Kriegsabgabe im
voraus zahlt, ist eine von zwei Beamten auszustellende Quittung zu erteilen. Ist die. Hebestelle
nur mit einem Kassenbeamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines anderen Beamten nicht
Erstattung
von Kriegsabgabe.
angängig, so hat der Kassenbeamte zunächst eine als solche zu bezeichnende vorläufige Bescheinigung
zu erteilen. Demnächst ist eine vorschriftsmäßige Quittung zu übersenden. Die oberste Landesfinanzbehörde
bestimmt das Nähere.
(3s) Nach Veranlagung der Kriegsabgabe und deren Insollstellung ist der vorausgezahlte
Betrag nebst der etwa gewährten Zinsvergütung auf die festgesetzte Kriegsabgabe unter Ausfüllung
der Spalten 8 bis 11 des Sollbuchs anzurechnen. Ubersteigt die zu zahlende Kriegsabgabe den
vorausgezahlten Betrag, sos ist die gezahlte Summe auf die zuerst fälligen Teilbeträge zu verrechnen.
1.
Bei Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person findet eine
Uberweisung der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt.
. §42·
(1) Die Erstattung von Kriegsabgabe hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung
bär eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen
oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahmewerts
(§ 36) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist.
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Uberweisung
der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des davon durch
Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes der seinerzeit bei der
Bezahlung der Abgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach
Muster 14 zu beantragen. 6
(3) Die Oderbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor der
Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin SW 19 mit dem Ersuchen, die Stücke unmittelbar
der Hebestelle zuzustellen.