Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reinigung
verunreinigter  Schiffe.

Aufnahmefähigkeit.

Maß  des  erforderlichen
Luftraums.

Beschaffenheit
des  Auswandererbecks.

§.  5.

Schiffe,  welche  unlängst  eine,  übeln  Geruch  zurücklassende  Ladung  an
Bord  gehabt  haben  oder  durch  übelriechende  Flüssigkeiten  verunreinigt  worden
sind,  dürfen  erst  nach  gründlicher  Reinigung  als  Auswandererschiffe  benutzt
werden.  Die  Reinigung  hat  nach  der  Entlöschung  in  der  Weise  zu  geschehen,
daß  das  Stauholz  aus  dem  Schiffe  entfernt  und  sodann  sämmtliche  Laderäume
gehörig  mit  Schmierseifelösung  ausgespritzt  und  gewaschen  werden.  Demnächst
sind  sämmtliche  Schiffsluken  —  mit  in  denselben  angebrachten  Windsegeln  oder
sonstigen  geeigneten  Lüftungsvorrichtungen  —  bis  zur  völligen  Austrocknung
offen  zu  halten.

Die  Besichtiger  oder  der  Untersuchungsarzt  können  andere  Arten  der
Reinigung  vorschreiben  oder  zulassen.

II.  Einrichtung  und  Ausrüstung  der  Auswandererschiffe  zur  Aufnahme
der  Auswanderer.

§.  6.

Kein  Schiff  darf  als  Auswandererschiff  benutzt  werden,  bevor  von  den
Besichtigern  die  für  die  Auswanderer  bestimmten  Räume  ausgemessen  und  die
zulässige  Personenzahl  festgesetzt  worden  ist.  Diese  Festsetzung  gilt  auch  für  die
späteren  Reisen  des  Schiffes,  solange  in  dessen  Räumen  keine  Veränderung  vorgenommen
  wird.  Von  solcher  Veränderung  hat  der  Unternehmer  der  Auswanderungsbehörde
  behufs  Wiederholung  der  Messung  unverzüglich  Anzeige  zu
machen.

Die  von  den  Besichtigern  für  jeden  Raum  festgesetzte  zulässige  Personenzahl
  muß  in  demselben  auf  einem  Metallschild  eingravirt  oder  in  haltbarer
Farbe  angebracht  sein.

§.  7.

Für  jede  im  Auswandererdeck  reisende  Person,  einschließlich  der  etwa  unterwegs
  an  Bord  genommenen,  muß  ein  durch  Ladung,  Gepäck  (abgesehen  von
Handgepäch  oder  Proviantgegenstände  nicht  beschränkter  Raum  von  mindestens
2,85  Kubikmeter  vorhanden  sein.  Bei  Berechnung  dieses  Raumes  wird  eine  mehr
als  2,40  Meter  betragende  Deckshöhe  nur  für  2,40  Meter  angenommen.  Außerdem
  muß  für  jede  im  Auswandererdeck  reisende  Person  ein  Raum  von  mindestens
0,25  Quadratmeter  auf  Deck  zur  Benutzung  frei  bleiben.

§.  8.

Das  jeweilig  zur  Unterbringung  der  Auswanderer  bestimmte  Deck  muß  so
hoch  liegen,  daß  die  Seitenfenster  sich  während  der  Reise  noch  über  der  Wasserlinie
  befinden.  Es  muß  eine  Höhe  von  mindestens  1,83  Meter  von  Deck  zu  Deck
und  einen  dichten  Fußboden  von  ausreichender  Stärke  haben.