Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

und  Schluß  der  Schonzeit  alljährlich  durch  besondere  Verordnung  anderweit  festzusetzen,
  so  aber,  daß  Anfang  oder  Schluß  der  Schonzeit  nicht  über  zwei  Wochen
vor  oder  nach  den  oben  bestimmten  Zeitpunkten  festgesetzt  werden  darf.

Auf  das  Erlegen  oder  Fangen  von  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten
finden  die  Vorschriften  über  Schonzeiten  keine  Anwendung.

S.  16.

Das  Ausnehmen  von  Eiern  oder  Jungen  von  jagdbarem  Federwild  ist
auch  für  die  zur  Jagd  berechtigten  Personen  verboten;  doch  sind  diese  befugt,  die
Eier)  welche  im  Freien  gelegt  sind,  in  Besitz  zu  nehmen,  um  sie  ausbrüten  zu  lassen.

Desgleichen  ist  das  Ausnehmen  von  Kiebitz=  und  Möveneiern  nach  dem
30.  April  verboten.

IIII..  Deräußerung  und  Dersendung  von  Wild.

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Das  Feilbieten,  die  Veräußerung  und  die  Versendung,  sowie  die  Vermittelung
  des  Verkaufs  von  Wild,  in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt,  aber  nicht
zum  Genusse  fertig  zubereitet,  ist  nur  während  der  Jagdzeit  und  innerhalb  der
ersten  zwei  Wochen  der  Schonzeit  gestattet.

Die  Versendung  von  Wild  darf  nur  unter  Beifügung  eines  ortspolizeilichen
Ursprungsscheins  erfolgen.

Bei  Versendung  von  Rehwild  muß  das  Geschlecht  stets  erkennbar  sein.

Ist  das  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten  (F.  15)  oder  in  den  in  den
88.  20  und  21  bezeichneten  Ausnahmefällen  erlegt  oder  gefangen,  so  finden
die  Vorschriften  des  Abs.  1  keine  Anwendung,  sofern  die  Herkunft  des  Wildes
durch  den  Ursprungsschein  nachgewiesen  ist.

Die  näheren  Vorschriften  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  den
Abs.  2  und  4  werden  von  dem  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen  erlassen,
der  auch  ermächtigt  ist,  von  dem  Erfordernisse  des  Ursprungsscheins  bezüglich  einzelner
Wildarten  und  bezüglich  des  über  die  Landesgrenze  eingehenden  Wildes  Ausnahmen
zuzulassen.

IV.  Verbütung  und  Ersatz  von  Wildschaden.

C.  18.

Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder  sowie  durch  Zäune  kann  ein
Jeder  das  Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  auf  diesen  zur
Ausübung  des  Jagdrechtes  nicht  befugt  ist.  Zur  Abwehr  des  Roth-,  Dam=  und
Schwarzwildes  kann  er  sich  auch  kleiner  Hunde  oder  gemeiner  Haushunde  bedienen.

G.  19.
Auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  auf  welchen  Wildschäden  vorkommen,
darf  der  Gemeindevorstand,  wenn  auch  nur  ein  einzelner  Grundbesitzer  Widerspruch
  dagegen  erhebt,  die  Ausübung  der  Jagd  nicht  ruhen  lassen.