Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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12. 
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1903 
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung — je nach- 
dem die Vereinigung auf dem einen oder anderen Wege zu erfolgen hat — ein 
anderer Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt 
überall, wo in diesem Vertrage vom 1. April 1903 die Rede ist, an dessen 
Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt. 
Schalke, den 5. Dezember 1902. 
(Folgen Unterschriften.) 
Dereinigungsvertrag. 
  
Zwischen der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und der Landgemeinde Heßler wird 
nachstehender Vertrag abgeschlossen. 
& I. 
Vom 1. April 1903 ab wird die Landgemeinde Heßler mit der Stadt- 
gemeinde Gelsenkirchen vereinigt. 
82. 
Mit dem Tage der Vereinigung werden die Aktiva und Passiva beider 
Gemeinden zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen. Stiftungsvermögen bleibt 
jedoch den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten. 
83. 
Die für Heßler erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements und 
Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen 
Wege aufgehoben werden, sofern nicht in diesem Vertrage etwas anderes be- 
stimmt ist. 
84. 
1. Bis zum 1. Januar 1915 bilden die jetzige Stadtgemeinde Gelsen- 
kirchen und die jetzige Landgemeinde Heßler je einen besonderen Wahlbezirk. Die 
17“
	        
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