Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Betrag ermäßigt sich, sofern ein Abkommen wegen des Übertritts der einzelnen 
Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin 
zu vereinbarenden Beträge. 
89. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungmäßige Ge— 
nehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 
1. Juli 1904 erlangt worden ist. 
10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die 
Alldamm-Kolberger Eisenbabngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzu- 
sehen ist. 
&11. 
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat. 
Berlin, den 30. Januar 1903. 
(Siegel) Teßmar, (Siegel) Ottendorff, 
Geheimer Ober-Regierungsrat. Geheimer Finanzrat. 
Stettin, den 7. Februar 1903. 
Direktion der Altdamm -Kolberger Eisenbahngesellschaft. 
(Siegel) Fr. Lenz. 
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de dato Stettin, den 13. Februar 1903. 
Anlage 3. 
  
Dertrag, 
betreffend 
den Ubergang des Stargard-Cüstriner Eisenbahnunternehmens 
auf den Staat. 
  
□ 
Qwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober- 
Regierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers,
	        
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