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Betrag ermäßigt sich, sofern ein Abkommen wegen des Übertritts der einzelnen
Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin
zu vereinbarenden Beträge.
89.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungmäßige Ge—
nehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum
1. Juli 1904 erlangt worden ist.
10.
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die
Alldamm-Kolberger Eisenbabngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzu-
sehen ist.
&11.
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat.
Berlin, den 30. Januar 1903.
(Siegel) Teßmar, (Siegel) Ottendorff,
Geheimer Ober-Regierungsrat. Geheimer Finanzrat.
Stettin, den 7. Februar 1903.
Direktion der Altdamm -Kolberger Eisenbahngesellschaft.
(Siegel) Fr. Lenz.
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de dato Stettin, den 13. Februar 1903.
Anlage 3.
Dertrag,
betreffend
den Ubergang des Stargard-Cüstriner Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
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Qwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober-
Regierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers,