Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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sellschaft folgenden Jahres die Auflösung des Aufsichtsrats, die mit der Beendigung 
des Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten. sein sollte, 
werden den Mitgliedern des Aufsichts rats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur 
die baren Auslagen in der bisherigen Weise erstattet. 
88. 
Das gesamte Beamten= und Dienstpersonal der Dortmund-Gronau-En- 
scheder Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Direktion, 
tritt mit dem Ubergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der 
Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Uber- 
ganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamtenpensionskasse der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn 
bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständnisse 
mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweite Regelung stattfindet. 
Der Preußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie 
der Pensionskasse für die Betriebs= und Werkstättenarbeiter und der bestehenden 
Krankenkasse von der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft über- 
nommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft 
werden künftig durch die zur Verwaltung der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisen- 
bahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
Den zeitigen besoldeten Mitgliedern der Direktion bleiben ihre vertrags- 
mäßigen Ansprüche vermögensrechtlicher Natur gewahrt. 
9. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge- 
nehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 
1. Juli 1904 erlangt worden ist. 
10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach der Perfektion desselben 
für die Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer 
Beslimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschafts- 
statut anzusehen ist. 
¾ 11. 
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat. 
Dortmund, den 13. März 1903. 
Teßmar, Ottendorff, 
Geheimer Ober-Regierungsrat. Geheimer Finanzrat. 
Direktion der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft. 
Meyer. Beukenberg. 
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de dato Dortmund, den 13. März 903. 
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Gesetz Samml. 1903. (Nr. 10110— 10 141.) 27
	        
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