Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  9  27  des  Gesellschaftsstatuts  außer
Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  vierzehn  Tage  vor
dem  Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal
in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem
Umtausche  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

85.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Ab—
tretung  des  Unternehmens  (§  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  (§&  4)  entfallenden  Betrags  behufs  statutmäßiger  Verteilung  an  die  Inhaber
der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Anteils  an  dem  K  aufpreis  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurteils  erfolgen  darf.

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Die  Ubergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  ersten  des  zweiten  auf  die  Per—
fektion  dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom
1.  Januar  1903  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Ostpreußischen  Süd—
bahnunternehmens  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Einkünfle
der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Ostpreußische  Stdbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung
  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane
  führen  laßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der
vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Ubergabe  des  Kaufobjekes
das  noch  Erforderliche  zur  Ubertragung  des  Gesellschaftseigentums  an  den  Staat
zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Ubertragung  des  Grundeigentums  auf
den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  zur  Abgabe
  der  Auflass  ungserklarung  beziehungsweise  zur  Eigentumsübertragung  ermächtigt
sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Königliche  Eisenbahnkommissar  in  Posen
benennen  wird.

9.

Sofern  die  für  die  Betriebsjahre  1901  und  10902  auf  die  Stamnnmyriorität?  -
aktien  und  Stammaktien  zu  ziende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der
Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  oder  deren  Feststellung  demnachst  durch
Anfechtung  für  nichtig  erklärt  werden  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statuten—
maßiger  Weise  festgestellt  und  vom  Staate  gegen  Einlieferung  der  Dividenden—
scheine  bei  den  seitherigen  Lahlstellen  gezahlt  werden.