Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Siegel des Verbandes versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungs- 
mäßige Fassung der Beschlüsse der Verbandsvertretung sowie ihres Ausschusses fest- 
gestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse derselben nicht bedarf. 
Durch das Regulativ (§ 5) kann bestimmt werden, daß die Bildung eines 
Ausschusses unterbleibt. In diesem Falle finden die auf den Ausschuß bezüglichen 
vorstehenden Bestimmungen auf die Verbandsvertretung sinngemäße Anwendung. 
5. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung 
der Verbandsvertretung und ihres Ausschusses werden von der bischöflichen Behörde 
in jedem einzelnen Falle festgesetzt. 
Dem Gesamtverbande können übertragen werden: 
1. die Befugnis, über Einführung, Veränderung und Auphebung allge- 
meiner Gebühren für die Verbandsgemeinden Beschluß zu fassen; 
2. die Aufgabe, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsichts- 
behörden und der einzelnen Kirchengemeinden, neue Parochialbildungen 
innerhalb der Verbandsgemeinden und eine ausreichende Ausstattung 
der Verbandsgemeinden mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbe- 
sondere Seelsorgerstellen, kirchlichen Gebäuden und dergleichen zu fördern; 
3. die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel 
zu gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen 
Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichen Kirchenver- 
mögens und dritter Verpflichteter Gemeinden, Patrone usw.) sich nicht 
ohne Umlage verschaffen können; 
4. die Befugnis, Rechte, namentlich auch an Grundstücken, zu erwerben, 
Verbindlichkeiten einzugehen, zu klagen und verklagt zu werden und 
zur Erwerbung von Grundstücken sowie zur Errichtung neuer kirchlicher 
Gebäude und Einrichtung von Begräbnisplätzen Anleihen aufzunehmen; 
5. die Befugnis, die Mittel, welche der Verband zur Erfüllung seiner 
Aufgaben bedarf, soweit nicht andere Einnahmen zu Gebote stehen, sich 
durch Umlage zu beschaffen. 
In diesem Falle werden die Umlagen unmittelbar auf die Ge- 
meindemitglieder sämtlicher Kirchengemeinden verteilt und müssen gleich- 
zeitig in allen Gemeinden des Verbandes nach gleichem Maßstab er- 
hoben werden. 
Für den Verteilungsmaßstab gilt die Vorschrift in 9 21 Nr. 8 
des Gesetzes vom 20. Juni 1875. 
87. 
Die Anordnung der bischöflichen Behörde über die Bildung eines Gesamt- 
verbandes und die Feststellung der ihm zu übertragenden Rechte und Pflichten 
(§0 2, 6) sowie der Erlaß von Regulativen (§ 5) bedürfen der Genehmigung der 
Staatsbehörde. 
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